Umtausch Führerscheine
Klasse T nicht vergessen
Alle Personen, die vor dem 19. Januar 2013 den Führerschein erworben haben, müssen diesen in den nächsten Jahren in den neuen EU-Führerschein umtauschen. Dieser Umtausch dient der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, die insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllen sollen. Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Nach Ablauf dieser Frist wird der alte Führerschein ungültig. Bis dahin bleibt die aktuell bestehende Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Um den verwaltungstechnischen Aufwand für diesen Umtausch bewältigen zu können, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt. Der neu ausgestellte Führerschein – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Bei der Umtauschaktion sollten die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen unbedingt auch an ihre Fahrerlaubnis der Klasse T denken.
Der Führerscheinumtausch ist in Deutschland nach verschiedenen Fristen gestaffelt. Für Personen mit den Geburtsjahren von 1953 bis 1958 und Führerscheinen mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist der Stichtag schon der 19. Januar 2022. Die einzuhaltenden Fristen im Einzelnen:
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
- vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins*:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Klasse T beantragen
Seit dem 1. Januar 1999 gibt es die Führerscheinklasse T. Mit der Klasse T dürfen Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auch mit Anhängern, wenn diese dafür zugelassen sind, gefahren werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie beispielsweise Mähdrescher, Feldhäcksler oder Teleskoplader können mit einer Zulassung bis zu 40 km/h mit der Klasse T gefahren werden. Mit der Klasse L, die jeder mit dem alten Autoführerschein der Klasse 3 automatisch bei der Umschreibung erhält, darf der Traktor nur eine Zulassung von 40 km/h haben und im Anhängerbetrieb darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Außerdem dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h haben. Da auf vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 50 km/h Traktoren und 40 km/h Anhänger im Einsatz sind, ist die Beantragung der Klasse T sinnvoll und wertet die alte Klasse 3 auf. Der Antrag für die Zuteilung der Klasse T kann nur für Personen erfolgen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Dafür verlangen die Führerscheinstellen oftmals eine formlose Bestätigung z. B. vom Arbeitgeber oder von einem zuständigen Amt (z. B. Außenstellen der LWK). Diese Beantragung ist nicht für alte LKW-Klasse 2-Inhaber erforderlich, da hier die Klasse T automatisch zugeteilt wird.