Verschiebung der Kernsperrfrist
Veränderten Ausbringzeitraum beachten!
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim erlässt als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Anordnung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
für die Stadt bzw. den Landkreis München
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15. Mai 2022) im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom
15. November 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.
Die maximale Ausbringungsmenge beträgt 60 kg/ha gEsamt-N und 30 kg/ha NH4-N. Ein Zuschlag für Ausbringverluste ist hierbei nicht möglich. Die Verschiebung gilt nicht für weitergehende Auflagen aus Wasserschutzgebietsverordnungen.
BBV-Geschäftsstellen
München
80333 München
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Beratungstermine bekommen Sie gerne nach telefonischer Anfrage
Ebersberg
85560 Ebersberg
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Beratungstermine bekommen Sie gerne nach telefonischer Anfrage.
Bad Tölz
83607 Holzkirchen
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag
13:00 Uhr bis 16:00
Beratungstermine bekommen Sie gerne nach telefonischer Anfrage.
Miesbach
83607 Holzkirchen
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Beratungstermine bekommen Sie gerne nach telefonischer Anfrage