Schlepper mit Güllefass
© BBV

Verschiebung der Kernsperrfrist

Veränderten Ausbringzeitraum beachten!

18.10.2022 | Verschiebung der Kernsperrfrist

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim erlässt als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Anordnung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung

für die Stadt bzw. den Landkreis München

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15. Mai 2022) im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom

15. November 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.

Die maximale Ausbringungsmenge beträgt 60 kg/ha gEsamt-N und 30 kg/ha NH4-N. Ein Zuschlag für Ausbringverluste ist hierbei nicht möglich. Die Verschiebung gilt nicht für weitergehende Auflagen aus Wasserschutzgebietsverordnungen.