Hochwasser und Flut in den Landkreisen Günzburg und Neu-Ulm
© BBV Thomas Graupner

Hilfe und Unterstützung

Hochwasser und Flut in den Landkreisen Günzburg und Neu-Ulm

06.06.2024 | In den Landkreisen Günzburg und Neu-Ulm gab es teilweise massive Schäden in der Landwirtschaft.

Die Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen:

Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:

Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %). Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %). Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

 

Die Soforthilfe für Schäden an Privathaushalten kann beim Landratsamt beantragt werden. Hierzu zählen auch Schäden an landwirtschaftlichen Wohnhäusern.

Landratsamt Günzburg: https://www.landkreis-guenzburg.de/
Landratsamt Neu-Ulm: https://www.landkreis-nu.de/Hochwasser

 

Hilfsprogramm Hochwasser 2024 – Landwirtschaft

Für Schäden in der Landwirtschaft (einschl. Gartenbau) ist ein Hilfsprogramm Hochwasser 2024 vorgesehen, für das zum einen die Details noch vom zuständigen Landwirtschaftsministerium bestimmt werden und das zum anderen auf die Nationale Rahmenrichtlinie für staatliche Hilfen basiert.

Zuständig für Anträge, die Abwicklung und letztliche Auszahlung werden die örtlichen Landwirtschaftsämter sein.

Folgende Regelungen für Schäden in der Landwirtschaft (einschl. Gartenbau) sind nun in Bayern geplant:

  • Mindestschaden: 5.000 Euro
  • Zuschuss für Schäden: bis zu 50 Prozent des Gesamtschadens
  • Zuschussbeträge unter 2.500 Euro werden nicht ausbezahlt.
  • Als Auszahlungshöchstbetrag sind 50.000 Euro - entspricht 100.000 Euro Gesamtschaden - vorgesehen.
  • Eine Prüfung der Einkommensprosperität ist nicht erforderlich.
  • Soforthilfe ist für Schäden unmittelbar durch Hochwasserereignisse der letzten Tage als Naturkatastrophe vorgesehen.
  • Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Andere staatliche Hilfsgelder sowie Mittel Dritter, etwa Versicherungsleistungen oder Spenden (auch Futterspenden) müssen daher bei der Berechnung der Schadenssumme in Abzug gebracht werden. – Ausgleichszahlungen dürfen nicht zur Überkompensation führen! (Rückforderung)
  • Unbare Eigenleistungen sind nicht ausgleichsfähig.

 

Vermutlich wird es noch einige Tage dauern bis folgende Punkte konkret geklärt sind:

  • Grundsätzliche Abwicklungsfragen
  • Antrags- und Verfahrensdetails
  • Berechnungshinweise zur Schadenshöhe

Erste Dokument stehen bereits zu Verfügung: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus | Hilfsprogramm Hochwasser 2024 (bayern.de)

Hilfsprogramm Hochwasser 2024- Notstandsbeihilfe

Durch Hochwasserereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können einen Antrag im Rahmen der Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds des bayerischen Finanzministeriums einreichen. Die Hilfeleistungen betragen hier in Abhängigkeit der finanziellen Leistungskraft der Geschädigten bis zu 100 Prozent. Diese Möglichkeit besteht bayernweit.

Hilfsprogramm Hochwasser 2024 - Forstwirtschaft

Die Behebung der forstlichen Infrastrukturschäden (z. B. an Forstwegen, Anlagen und Zufahrten) kann – außerhalb des Hilfsprogramms Hochwasser 2024 – im Rahmen der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung – FORSTWEGR - gefördert werden. Grundförderung sind hier 70 Prozent .