Bayern hilft bei Berufskraftfahrern
Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnisverlängerung
Das Funktionieren der Versorgungsketten insbesondere für lebenswichtige Güter (Lebensmittel, medizinische Versorgung) muss, auch grenzüberschreitend, gewährleistet werden.
Ausgangssituation:
Aufgrund von Quarantänemaßnahmen bei Berufskraftfahrern kann sich leider der Fahrermangel verstärken. Hinzu kommt, dass Berufskraftfahrern die nach dem Berufskraftfahrerrecht erforderliche Weiterbildung wegen des durch die Corona-Epedemie stark eingeschränkte Kursangebot derzeit nicht möglich ist. Auch die nach dem Fahrerlaubnisrecht notwendige Vorlage von ärztlichen Nachweise für eine Verlängerung der Fahrerlaubnisse ist wegen geschlossener oder mit anderen, vordringlicheren Aufgaben befassten Arztpraxen kaum noch möglich.
Hilfestellung in der aktuellen Ausnahmesituation:
Zur Sicherstellung der Versorgungsketten und Beförderungsketten im nationalen und grenzüberschreitenden Verkehr ist es notwendig, auf diese gegenwärtige Ausnahmesituation unbürokratisch zu reagieren. Dazu haben die zuständigen bayerischen Ministerien gemeinsam Folgendes bestimmt:
- Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht: Die Schlüsselzahl 95 wird für ein Jahr zuerkannt, auch wenn die erforderlichen Weiterbildungsbescheinigungen nicht (alle) vorgelegt werden können. Bei nachgewiesener Notlage des Unternehmens kann dies auch ohne Nachweis der Grundqualifikation erfolgen.
- Fahrerlaubnisrecht: Die Fahrerlaubnisse der Klassen C und D (mit Unterklassen) werden – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung – um ein Jahr verlängert, auch wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nach Anlage 5 und 6 FeV nicht vorgelegt werden können. Vorbehaltlich des Verlaufs der Corona-Pandemie erfolgt dann, bei Vorlage aller Nachweise, wieder eine Verlängerung um fünf Jahre.
Voraussetzung:
Der Antragsteller muss i. d. R. im Rahmen der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis glaubhaft erklären, dass die anstehende Weiterbildung bzw. die ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist/sind, weil in zumutbarer Entfernung keine Kurse/Untersuchungen (mehr) angeboten werden.
Hinsichtlich der Fahrerlaubnis ist weiter Voraussetzung, dass sich für die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen bzw. sonstige Eignungsbedenken ergeben. Die verkürzte Verlängerung ist auch bei Bemessung der Verwaltungsgebühr zu berücksichtigen.