Regeln zur Einreise von ALLEN Saisonarbeitskräften
Vorherige Anmeldung beim Gesundheitsamt zwingend erforderlich
Diese Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen, gelten nicht nur für rumänische und bulgarische Saisonarbeitskräfte, sondern für alle Saisonarbeiter, gleich aus welchem Land sie kommen (d.h. auch für polnische Staatsbürger) und gleich ob sie per Flugzeug oder per PKW anreisen.
Jeder nach Bayern Einreisende hat sich unverzüglich in seine Wohnung oder eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für 14 Tage nach der Einreise abzusondern, sowie das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Besuch ist in diesem Zeitraum nicht gestattet.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung wie in vorherigem Absatz beschrieben vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist dabei nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Besuch der Saisonarbeitskräfte ist ebenfalls nicht gestattet, Verstöße dagegen werden mit Bußgeld geahndet.
Die im Konzeptpapier von BMI und BMEL vom 02.04.2020 enthaltenen Regelungen für die Unterbringung und die Arbeit von Saisonarbeitskräften definieren dabei Vorgaben, die den Anforderungen nach § 1 EQV entsprechen. Werden diese Vorgaben im Konzeptpapier also eingehalten, sind auch die Voraussetzungen der EQV erfüllt.
Bitte beachten Sie folgendes: Es ist nicht gewollt, dass die Saison AK dauernd Ein- und Ausreisen, sondern sie sollen länger im Land bleiben (mehr als 3 Wochen!). Deshalb ist die 70 Tage Regelung auf 115 Tage bis zum 31.10.2020 ausgeweitet worden!
Achtung – unbedingt beachten: Bei der Einreise am jeweiligen Flughafen werden die Daten an das dortige Gesundheitsamt gemeldet (z.B. Nürnberg). Von dort ergeht die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt des landwirtschaftlichen Betriebes der Erntehelfer.
Deshalb muss der Betrieb vor der Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte dies bei der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen. Wird diese Mitteilung nicht gemacht, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Es ist mit Kontrollen zu rechnen – deshalb nochmals der Appell die Vorgaben des Konzeptpapiers genauestens einzuhalten.