Kernsperrfrist
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Sperrfrist zur Gülleausbringung verschoben

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

17.10.2022 | Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau

wie folgt verschoben:

In den nicht „Rote Gebieten“ der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen sowie der Stadt Ingolstadt gilt:

vom 29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023

Für „Rote Gebiete“ in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen gilt:

vom 29. Oktober 2022 bis einschließlich 28. Februar 2022

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.