Nein zum Volksbegehren!
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Volksbegehren „Rettet die Bienen“

Anmerkungen zum Papier der AbL Bayern e.V.

11.02.2019 | Die Auslegungen der AbL sind nicht geeignet, die Bedenken der Bauern zu zerstreuen.

1. Bei dem Volksbegehren handelt es sich nicht um unverbindliche Zielvorgaben, sondern unmittelbar wirkende Auflagen durch eine Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes, z. B. dass Grünland nach dem 15. März nicht mehr gewalzt werden oder zehn Prozent des Grünlands erst ab dem 15. Juni gemäht werden darf.

2. Um die Dimension zu verdeutlichen: Wenn zehn Prozent des Grünlands erst ab dem 15. Juni gemäht werden darf, sind dies beispielsweise im Landkreis Cham 3.200 Hektar, im Landkreis Garmisch-Partenkirchen 6.800 Hektar und im Landkreis Oberallgäu 8.600 Hektar, von denen nur noch minderwertigeres Futter gewonnen werden kann.

3. Noch ein Aspekt zur Dimension: Ein Biotopverbundnetz in Bayern, das bis zum Jahr 2017 mindestens 13 Prozent der Offenlandfläche umfasst, entspricht umgerechnet etwa 500.000 Hektar. Etwa Dreiviertel der Offenlandschaft Bayerns sind Landwirtschaftsflächen, die dann der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen werden und den Druck auf den Pachtmarkt weiter erhöhen.

4. Die Fördersätze im Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) werden errechnet, indem der Abstand zwischen gesetzlichen Anforderungen und darüber liegenden Auflagen monetär bewertet wird. Wenn zum Beispiel wie im Volksbegehren befürwortet mindestens fünf Meter breite Streifen entlang von Gewässern nicht mehr ackerbaulich genutzt werden dürfen, heißt es „Runter mit den Fördersätzen“, unter anderem für die KULAP-Maßnahme B34 – „Gewässer- und Erosionsschutzstreifen“ – eine für die Landwirte und den Gewässerschutz gleichermaßen bedeutsame Maßnahme mit rund 4.000 Kilometern bei durchschnittlich 10 Meter Breite und 4.900 Bauern als Antragsteller.

5. Das Doppelförderungsverbot im KULAP gilt unverändert. Wenn beispielsweise ein Betrieb seine Gewässer- und Erosionsschutzstreifen aus dem KULAP beim Greening einbringt, bekommt er statt 920 Euro Förderung nur den reduzierten Satz von 540 Euro pro Hektar. So wird dies auch bei den Maßnahmen B36 – „Winterbegrünung mit Wildsaaten“ sowie „Blühflächen“ (B47/B48) gehandhabt.

6. Bei den Grünlandmaßnahmen im KULAP ist das Grünlanderhaltungsgebot nicht wertmäßig bei der Prämiengestaltung berücksichtigt. Im KULAP-Merkblatt sind alle prämienrelevanten Auflagen mit einem „*“ gekennzeichnet. Beim Fördersatz für die Maßnahme B20- „Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser“ sind nur die Auflagen „Verzicht auf Mineraldünger“ und „Maximaler Viehbesatz von 1,40 GV/ha HFF im gesamten Betrieb“ bewertet.

7. In der Vergangenheit wurden immer wieder KULAP-Maßnahmen angepasst beziehungsweise Fördersätze reduziert, wenn sich der gesetzliche Standard geändert hat. Zum Beispiel aktuell durch die neue Düngeverordnung, die zu Anpassungen bei den „Gewässer- und Erosionsschutzstreifen“ und bei der „Emissionsarmen Wirtschafts-düngerausbringung“ geführt hat.

8. Über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm werden nur Stallbauten gefördert, die besondere Tierwohlkriterien über dem gesetzlichen Standard erfüllen. Eine Anpassung an bestehende gesetzliche Standards ist von der Förderung ausgeschlossen. Dies kann in den allgemein zugänglichen Förderrichtlinien nachgelesen werden.

9. Wenn ein Ökolandbauanteil von 30 Prozent im Gesetz steht, ist der Staat verpflichtet, diesen umzusetzen. Selbst wenn er dies „nur“ über zusätzliche Förderanreize umsetzt, ohne die Nachfrage ins Kalkül zu ziehen, werden die Erzeugerpreise für die bestehenden Ökobauern absacken. Dies wollen wir nicht! Im Übrigen haben sich zahlreiche Biobauern aus allen Anbauverbänden zu Wort gemeldet, die unter anderem aus diesem Grund das Volksbegehren ausdrücklich nicht unterstützen.

10. In Österreich, das mit einem Ökoflächenanteil von 25 Prozent zu den EU-Spitzenreitern gehört, ist die Marktlage für Ökoerzeugnisse sehr angespannt. Biobetriebe müssen Ware konventionell vermarkten, viele Verarbeitungsbetriebe haben Aufnahmestopp und aufgrund der hohen Exportorientierung ist der Druck hoch, neue Exportmärkte zu erschließen, zumal langjährige Abnehmer wie Deutschland aktuell selbst ihren Bioanteil steigern.

11. Im Volksbegehren fehlt eine Verpflichtung in Richtung Verbraucher, mindestens im Umfang von 30 Prozent Ökolebensmittel aus Bayern einzukaufen.

12. Straßenbegleitgrün gehören nicht zur Flächenkategorie Grünland, sondern zu „Siedlungs- und Verkehrsflächen“, und es ist abenteuerlich zu behaupten, mit diesen könne man die Schnittzeitpunktvorgabe „nicht vor dem 15. Juni“ erfüllen.

13. Die AbL blendet eine ganzheitliche Betrachtung von Ursachen für den Rückgang von Arten aus und ignoriert Wirkungszusammenhänge durch die Überbauung von bisher offenen, bewachsenen Flächen, englische Rasen, Steinflächen und Mähroboter in Privatgärten, Zunahme des Verkehrs usw.