Ein Landwirt bringt Gülle auf seiner Wiese aus.
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BBV Musterklageverfahren erfolgreich

Erste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt vor

10.09.2020 | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 24. August 2020, Aktenzeichen 13a CS 20.1304, festgestellt, dass die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zur Festlegung roter Gebiete in Bayern am 18. Januar 2019 im Bayerischen Staatsanzeiger nicht wirksam war.

Ob durch eine Neubekanntmachung der Allgemeinverfügung am 5. Juni 2020 Heilung eingetreten sein kann, bleibt durch ein weiteres Musterverfahren zu klären. Auch die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung am 5. Juni 2020 war im verfügenden Teil unvollständig. Aus diesem Grunde erfolgte eine weitere berichtigende Neubekanntmachung am 31. Juli 2020. Auch diese weitere berichtigende Neubekanntmachung der Allgemeinverfügung war jedoch keine vollständige Neubekanntmachung, sodass hierüber vermutlich das Verwaltungsgericht Ansbach auch noch zu entscheiden hat.

Diese mittlerweile dreimalige unvollständige Bekanntmachung der Allgemeinverfügung und deren gerichtliche Überprüfung wird aber möglicherweise überholt von der Neuausweisung roter Gebiete aufgrund der zum 1. Mai bzw. 1. Januar 2021 neu in Kraft tretenden Düngeverordnung und der auf Basis der neuen Düngeverordnung noch zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes. Denkbar ist, dass sich die oben genannten gerichtlichen Auseinandersetzungen durch die Neuausweisung roter Gebiete erledigen.


Zum Verständnis: Zum 1. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten. Die neuen verschärften Auflagen in den roten Gebieten treten jedoch erst zum 01.01.2021 in Kraft. Bis dahin müssen die bisherigen roten Gebiete auf Grundlage der noch nicht erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes von den Bundesländern überprüft und gegebenenfalls detailgenauer abgegrenzt werden.

 

Für diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die bis 31. Juli 2020 auf Basis der unwirksam bekannt gemachten Allgemeinverfügung sanktioniert wurden, gilt es, sich gegen diese Sanktionierung zur Wehr zu setzen. In jedem Falle ist bis zu diesem Zeitpunkt in Bayern keine wirksame Ausweisung roter Gebiete erfolgt.