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Walzverbot verschoben

Alle Regierungsbezirke verschieben Frist auf 1. April 2025 - Wiesenbrütergebiete ausgenommen

20.03.2025 | Seit 2020 ist es nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz grundsätzlich verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März bis zum 1. Schnitt zu Walzen. Abschleppen oder Striegeln sind davon nicht betroffen, solange keine Walze (z. B. wie bei einer Grünlandkombi) verwendet wird.

Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, können die Bezirksregierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemeinverfügung den Beginn des Verbots verschieben. Von dieser Möglichkeit haben alle bayerischen Bezirksregierungen Gebrauch gemacht und die Frist für dieses Jahr auf einschließlich den 1. April 2025 verschoben. 

 

Ausnahme: Wiesenbrütergebiete

Dies gilt jedoch nicht für Wiesenbrütergebiete.  Grünland in Wiesenbrütergebieten darf grundsätzlich nicht nach dem 15. März gewalzt werden, auch wenn eine Allgemeinverfügung für den jeweiligen Landkreis oder Bezirk vorliegt. Wo genau sich die Wiesenbrütergebiete befinden, können Landwirte beispielsweise in iBALIS einsehen.