Hilfsmaßnahmen auf Grund der Trockenheit
BBV erreicht rasche Hilfe für Landwirtschaft
Ökobetriebe können mit angehängtem Formblatt bei der LfL einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für den Zukauf von konventionellen Futtermitteln stellen.
Der Zukauf von konventionellem Silomais wird hierbei nicht zugelassen. Wir empfehlen Ihnen, dies mit Ihrem zuständigen Bioanbauverband vorab nochmals abzuklären.
Nachfolgend sind alle weiteren bisher bekannten Voraussetzungen aufgeführt, bzw. im Antrag ersichtlich:
Die Richtlinien für die bayerische Dürrehilfe sind noch nicht fertiggestellt. Das bayerische Landwirtschaftsministerium hat uns jedoch schon über erste Eckpunkte informiert:
- Förderfähig sind Viehhalter mit Raufutterfressern, deren Ertragsrückgang 2018 mindestens 30 % beträgt und im Jahr 2018 einen Mehrfachantrag gestellt haben.
- Das Landwirtschaftsministerium hat dazu Gebiete festgelegt, in denen die Trockenheit besonders ausgeprägt war und wo grundsätzlich sämtliche Betriebe (mit Raufutterfressern) als grundsätzlich förderfähig angesehen werden. Betriebe außerhalb dieser Gebiete können im Einzelbetrieb mit Nachweis des Ertragsausfalls von 30 % ebenfalls die Futterkostenbeihilfe beantragen.
- Bezuschusst werden können Zukäufe von Grundfutter (Grobfutter und Saftfutter) ab dem 1. August.
- Der Zuschuss soll bis zu 50 % des durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegten Zukaufs von Grundfutter gewährt werden, bei einem Zuwendungshöchstbetrag von 50.000 Euro pro Betrieb.
- Der Zukauf von Substraten zum Betrieb von Biogasbetrieben wird nicht finanziell unterstützt.
- Statt des Nachweises eines Mindestschadensbetrags soll für alle Antragsteller ein Selbstbehalt von 500 Euro gelten.
Weitere Hintergundinformationen:
Die Antragsstellung ist als Online-Verfahren geplant und wird auch stichprobenartige Verwaltungskontrollen vorsehen.
Der Beginn der Antragsstellung wird für Ende August/ Anfang September angestrebt.
Bezuschusst werden können Zukäufe von Grundfutter inklusive Saftfutter, dazu zählen:
- Klassisches Grundfutter, welches alle Ganzpflanzenprodukte (frisch, siliert und natürlich getrocknet) sowie Cobs und Stroh umfasst.
- Saftfutter, bestehend aus Teilen von Pflanzen bzw. deren Verarbeitungsprodukte mit einem TM-Gehalt von in der Regel weniger als 55 %. Hierzu zählen beispielsweise Rüben einschließlich Blattsilagen, Wurzeln, Knollen, Maisnebenprodukte, Biertreber, Pressschnitzel und Kleinteile sowie Trester, Schlempen oder Pülpe.
Der Zuschuss soll bis zu 50 % des durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegten Zukaufs von Grundfutter gewährt und darf maximal für die Hälfte des betrieblichen Grundfutterbedarfs für die Viehhaltung eines Normaljahres gezahlt werden. Es wird darüber hinaus über eine Deckelung beim anrechenbaren Viehbesatz diskutiert. Der Zuwendungshöchstbetrag soll bei höchstens 50.000 Euro pro Betrieb liegen.
Bezuschusst werden können nur Futterzukäufe, die ab dem 1. August zu marktüblichen Preisen und auf der Basis entsprechender Rechnungen getätigt werden, die den umsatzsteuerlichen Vorgaben entsprechen müssen (vor allem die Angabe von Steuernummer, gesonderter Mehrwertsteuerausweisung auf der Rechnung, Leistungsdatum und Leistungsumfang).
Als Preisorientierung können z. B. die Markt- und Preisberichte im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt gelten.
Grundfutterzukäufe, die üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, sind ausgenommen.
Betriebe, die seit dem 1. August Grundfutter verkauft oder überlassen haben, können im Falle späterer Futterzukäufe für diese Mengen keine finanzielle Unterstützung erhalten.
Es gibt außerdem Überlegungen zu einem Bagatellbetrag für die Auszahlung der Futterbeihilfe.
Beigefügt übersenden wir Ihnen den Antragsvordruck für Biobetriebe.
Sobald uns weitere Informationen zur Beantragung und Vorgehensweise vorliegen, werden wir Sie erneut informieren.