Agrardieselantrag
Agrardieselantrag Verbrauchsjahr 2017
Bei der diesjährigen Antragstellung auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gibt es Änderungen bei den Antragsformularen.
„De-minimis-Erklärung“ fällt weg
Als vor einigen Jahren die „De-minimis-Erklärung bei entlastungsfähigem Verbrauch im Forstbetrieb“ eingeführt wurde, herrschte anfangs eine ähnliche Ratlosigkeit wie bei der Einführung der neuen Formulare im letzten Jahr. In diesem Jahr gibt es hier eine wirkliche Erleichterung, denn die Angaben zu De-minimis bei Kraftstoffverbräuchen im Forst sind im Antrag weggefallen.
Die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ wurde in die Antragsformulare integriert
Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) hat im letzten Jahr zu zahlreichen Problemen und Rückfragen geführt. Die Zollverwaltung hat auf die geäußerte Kritik reagiert und die Inhalte der Selbsterklärung in die Antragsformulare (vollständiger Antrag Formular 1140 / vereinfachter Antrag Formular 1142) integriert. Formular 1139 muss also nicht mehr abgegeben werden.
Zusätzlich ist, wie im letzten Jahr, das Formular 1462 (Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltene Steuerentlastung) wieder bis zum 30.06.18 beim Hauptzollamt einzureichen.
Abgabefrist und Formulare
• Die Anträge müssen bis 30. September 2018 gestellt werden. Verspätete Anträge werden vom Zoll grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.
• Der Antrag kann weiterhin in Papierform gestellt werden. Anträge, die im Rahmen der Online-Antragstellung übermittelt werden, werden jedoch bevorzugt bearbeitet, so dass in diesen Fällen auch die Auszahlung der Entlastungsbeträge schneller erfolgt.