Getreidefeld
© BBV

Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018

Nicht vergessen: Nachbau bis zum 30.06.2018 melden!

06.06.2018 | Landwirte, die Saatgut eigenständig nachbauen, sind verpflichtet, hierfür Nachbaugebühren zu entrichten.

Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018 endet am 30.06.2018. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.

Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d.h., die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.

Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2018 zu melden. Dann wird eine Rechnung mit einem Zahlungstermin, der nach dem 30.06. liegt, erstellt. Die Nachbauerklärung kann per Post, Fax oder online unter www.stv-bonn.de übermittelt werden. Sollte die Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.

Die Pflanzenzüchter in Deutschland betreiben einen enormen Aufwand, um moderne und innovative Sorten zu entwickeln, mit denen unsere Landwirtschaft wettbewerbsfähig bleibt. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein. Diese Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können.