Aktuelle Situation bei der Blauzungenkrankheit
Neue Tierhaltererklärung für ungeimpfte Rinder ab 15.04.2019
Der erste Nachweis der Blauzunge lässt jedoch noch auf sich warten.
Es gelten für die Bayerischen Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter erhebliche Handelsrestriktionen. Alle wichtigen Formulare und Informationen unter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/index.htm
Details:
Durch weitere Fälle in Baden-Württemberg (Serotyp 8), welche näher an der Grenze zu Bayern liegen, wurden die bislang bestehenden Restriktionszonen ausgeweitet. Die Liste der Landkreise ist unter folgendem Link zu finden: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/restriktionszonen_bt_uebersicht.htm
Die Gefahr, dass in Bayern auch positive Nachweise erfolgen, steigt damit. Es gelten erhebliche Handelseinschränkungen für die bayerischen Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter.
* Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren innerhalb des Sperrgebietes:
Zum Verbringen ist eine Tierhaltererklärung notwendig, mit der bestätigt wird, dass die zu verbringenden Tiere frei von Anzeichen der Erkrankung mit dem Blauzungenvirus sind. Dies gilt unabhängig vom Impfstatus (Formular unter https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/doc/tierhaltererklaerung_verbringen_innerhalb_sperrgebiet.pdf).
* Verbringen von Wiederkäuern aus der Restriktionszone:
Das Verbringen gesunder Klauentiere aus nicht gesperrten Betrieben aus einer Sperrzone in ein freies Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung ist ohne Impfung oder Blutuntersuchung unter bestimmten Bedingungen zulässig (Formular unter https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/doc/tierhaltererklaerung_innerstaatliches_verbringen_schlachttiere.pdf).
Dauerhaft ist das Verbringen von Nutz- und Zuchttieren in freie Gebiete nur mit Impfung möglich. Aktuell gibt es z.T. Übergangslösungen, die in untenstehender Tabelle abgebildet sind:
Optionen 1-3:
Impfschutz besitzt nur Gültigkeit, wenn
- eine korrekte Grundimmunisierung mit zweifacher Impfung im Abstand von 21 bzw. 28 Tagen erfolgt ist
- Die Impfung gegen den BTV-Serotypen erfolgt ist, für den die Restriktionszone gilt.
Option 3:
- Für das innerstaatliche Verbringen von unter 90 Tage alten Kälbern ist eine Tierhaltererklärung notwendig, die bestätigt, dass das Muttertier ordnungsgemäß gegen BTV-8 bzw. BTV-4 geimpft worden ist und das Kalb Biestmilch des geimpften Muttertieres erhalten hat (Formular unter http://www.stua-aulendorf.de/pdf/BT-THErklaerung_Kaelber.pdf).
Option 4:
- Übergangsregelung für das innerstaatliche Verbringen von ungeimpften Zucht- oder Nutztieren: (gilt derzeit bis zum 30. Juni 2019, Neubewertung der Lage jederzeit möglich)
* negative Untersuchung auf BT-Virus mittels PCR (EDTA-Blut!)
* Probenahme innerhalb sieben Tagen vor Verbringen
* gleichzeitige Repellentbehandlung der zu verbringenden Tiere
Um Kosten bei der Laboruntersuchung zu sparen, können bis zu 10 Proben von unterschiedlichen Tieren gepoolt werden:
Einzeltieruntersuchung 40,50 €
10 Proben zusammen ca. 43 €
Infos vom LGL unter https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/doc/lgl_infotafel_btv_us_allgemein.pdf
Detaillierte Informationen über die Voraussetzungen für Verbringungen erhalten Sie vom Veterinäramt.
Impfung:
Die Impfung von Rindern und Schafen ist nach wie vor möglich. Allerdings dauert es bis zum benötigten Impfschutz mehrere Wochen. Unklar ist derzeit auch die Verfügbarkeit der Impfstoffe. Damit der Impfstoff noch vor dem Sommer geliefert wird, muss zeitnah bestellt werden. Bitte gehen Sie hier auf Ihren Hoftierarzt zu. Die Impfabdeckung in Bayern liegt bei unter 1 % der Rinderpopulation.
Die Bayerische Tierseuchenkasse unterstützt nach wie vor die nachgewiesene freiwillige Impfung von Rindern mit einem Zuschuss von 1,00 € je Impfung (d.h. bei 2 x impfen gegen beide Serotypen = 4 €). Details unter: http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwpob_page.show?_docname=11258989.PDF.
Weitere Informationen aus Baden-Württemberg unter: http://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=5&Thema_ID=8&ID=2876&lang=DE&Pdf=No
Übertragungsweg:
- Der Erreger scheint sich trotz der Kälte weiter auszubreiten
- Bisher ist davon ausgegangen worden, dass die Gnitzen während des Winters nur sehr selten aktiv sind.
Für den Menschen ist die Erkrankung ungefährlich. Der Verzehr von Milch und Fleisch betroffener Tiere ist ebenso bedenkenlos möglich.
Änderung für Rinderhalter ab 15.04.2019
Die entscheidende Neuerung ist, dass ab 15.04.2019 die Handelsuntersuchungen statt wie bisher ausschließlich vom LGL jetzt auch von privaten zugelassenen Laboren, z.B. TGD, durchgeführt werden dürfen. Das kann die Kosten absenken. Im Zuge dieser Änderung ist die neue Tierhaltererklärung („Tierhaltererklärung ungeimpfter Rinder“) notwendig.