Maut auf Bundesstraßen für Traktoren
Der BBV informiert
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger unterliegen Lohnunternehmer und Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Aktivitäten über den 31. Mai 2018 hinaus nicht der GüKG-Erlaubnisfrist, bis die angekündigte entsprechende Gesetzesänderung erfolgt ist. Allerdings ist diese weiter bestehende Kulanz auf lof-Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h beschränkt. Lof-Fahrzeughalter sollten daher prüfen, alle schneller laufenden lof-Fahrzeuge auf die 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zu drosseln und dafür neue Fahrzeugpapiere zu beschaffen.
Die „40er Linie“ findet sich in der Land- und Forstwirtschaft auch im Fahrpersonal- und Führerscheinrecht, beim Bundesfernstraßenmautgesetz sowie bei den technischen Untersuchungspflichten wieder und ist in der Regel mit Vorteilen verbunden, welche die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich überwiegen.
Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, Transporte von lof-Mitgliedsbetrieben eines Maschinenrings sind weiterhin ebenso erlaubnisfrei wie die Nachbarschaftshilfe, und zwar unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
Bei der anstehenden Änderung des GüKG setzen sich DBV, BLU und BMR, jetzt auch zusammen mit dem Güterkraftverkehrsgewerbe (BGL) für eine starke Vereinfachung ein, indem bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit alle lof-Fahrzeuge von der GüKG-Erlaubnispflicht befreit sind. Gegenstand von etwaigen Kontrollen wären nur noch die Kriterien lof-Fahrzeug und lof-Erzeugnis/-Bedarfsgut. Das Kriterium Auftraggeber würde dann keine Rolle mehr spielen.
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Ab 1. Juli 2018 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf alle Bundesstraßen ausgedehnt. Bislang besteht die Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und ca. 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen. Ab 1. Juli kommen 38.000 km Bundesstraßen dazu. Ausgenommen davon sind lof-Fahrzeuge „im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“. Dafür hatten sich DBV, BLU und BMR seinerzeit erfolgreich eingesetzt.
Für den Gesetzgeber war dieser Ausnahmetatbestand ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand. Bestehende Mautfreiheit, die sich an die Erlaubnisfreiheit nach dem GüKG richtete, sollte unverändert fortbestehen. Nach aktuellen OVG-Urteilen erscheint die bislang so definierte Befreiung von der Maut nicht mehr möglich. Seit April dieses Jahres hat sich das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) der neuen Rechtslage angeschlossen. Damit werden auch lof-Fahrzeuge von Landwirten, soweit sie mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen nutzen, mautpflichtig. Die Verbände prüfen die rechtlichen und politischen Möglichkeiten, dagegen anzugehen. Ob und wann diese Initiative zum Erfolg führen wird, ist offen. So gilt auch hier die an die Halter von lof-Fahrzeugen gerichtete Empfehlung zu prüfen, alle schneller laufenden lof-Fahrzeuge auf die 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zu drosseln und dafür neue Fahrzeugpapiere zu beschaffen.
Überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) der Land- und Forstwirtschaft
Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration hat zu dieser Thematik Folgendes mitgeteilt:
„Die fahrzeugtechnischen und streckenbezogenen Regelungen (sogenannter SAM-Erlass, IMS vom 17. März 2015) hinsichtlich der Teilnahme von überbreiten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft am Straßenverkehr werden vor dem Hintergrund der grundlegenden Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO vom 22. Mai 2017 überprüft und dazu auch einer wissenschaftlichen Betrachtung und Evaluierung unterzogen. Hierfür wurde ein zweistufiger Gutachtensprozess gestartet.
Das erste Gutachten der Universität der Bundeswehr in München ist inzwischen fertiggestellt. Es empfiehlt insbesondere, die Regelungen fortzuentwickeln.
Zur Festigung der wissenschaftlichen Erkenntnis muss aber noch das darauf aufbauende zweite Gutachten abgewartet werden. Dies wird, soweit abschätzbar, voraussichtlich noch einige Monate dauern. Die künftige, fortentwickelte Regelung kann damit nicht vor Sommer/Herbst 2018 bekannt gegeben werden und wird hinsichtlich ihres Inkrafttretens voraussichtlich eine Übergangsregelung enthalten müssen.
Mit Blick auf die anstehende Ernte 2018 und mangels der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Betrachtung und Evaluierung wird im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten darauf hingewiesen, dass der sogenannte SAM-Erlass vom 17. März 2015 bis zu dessen Fortentwicklung weiterhin gilt.
Das Schreiben ist mit dem Verkehrsministerium, dem Landwirtschaftsministerium und dem Finanzministerium abgestimmt.“
Wir werden über Weiterentwicklungen in den angesprochenen Themenbereichen zeitnah informieren.