Möglichkeit zur Beitragsstundung bei SVLFG
Erleichterung aufgrund Corona
Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich; diese sollen im Einzelfall schnell und pragmatisch eingeräumt werden:
- Reduzierung der Antragserfordernisse für eine Stundung von Beitragsforderungen und Verzicht auf die Verzinsung
- Befristete Aussetzung von Mahnungen und Vollstreckungen bis Ende Juni 2020
- Verzicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen (1%/Monat) bei verspäteter Beitragsentrichtung zunächst bis Ende Juni
Der Antrag auf Stundung kann formlos erfolgen –
auch über versicherung@svlfg.de oder per Fax: 0561 785-219008.
Abwarten und einfach nicht zahlen, ist die schlechteste Lösung.
Die SVLFG hat zur vereinfachten Antragstellung ein besonderes Antragsformular „Corona“ erstellt, das als Anlage beigefügt ist.
Für bereits laufende Mahn-/Vollstreckungsfälle gelten die Zahlungserleichterungen dann, wenn sich die Situation durch die Corona-Pandemie verschlechtert hat. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag zu stellen.
Darüber hinaus führt ein Verzug mit Beiträgen zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bis auf Weiteres nicht mehr zu einem Ruhen der Leistungen.
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