Trockener Weizen
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Was Sie zur Beantragung der Dürrehilfe wissen müssen...

Zusatzinformation zum Rundschreiben

08.10.2018 | Seit 1. Oktober können von der Trockenheit besonders hart betroffene Futterbaubetriebe mit Raufutterfressern einen Antrag auf Zahlungen aus dem "Hilfsprogramm Grundfutterzukauf Dürre 2018" für den zwingend erforderlichen Futterzukauf an den Landwirtschaftsämtern stellen.

1. Ist mein Betrieb im Landkreis Passau/Freyung wirklich förderfähig?

Grundsätzlich wird in den Fachpressen meist hiervon gesprochen: Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass beim betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmen der Jahresertrag im Futterbau mindestens 30 % unterhalb der normalen Natural-erzeugung liegt.

Zur Erleichterung der Antragstellung hat das Landwirtschaftsministerium pauschale Gebiete festgelegt, in denen ein Ertragsrückgang von 30 % erwartet wird. In diesen Gebieten wird kein einzelbetrieblicher Nachweis gefordert. Wie auf der Landkarte deutlich erkennbar, sind die Landkreise Passau und Freyung vom Landwirtschaftsministerium zu den pauschalen Dürregebieten zugeordnet worden und sind somit grundsätzlich forderfähig.

© AELF Karte der roten Gebiete in Bayern
Vom Landwirtschaftsministerium festgelegte rote Gebiete, in denen die Trockenheit besonders ausgeprägt war. Rote Gebiete benötigen keinen betrieblichen Einzelnachweis über einen 30 %igen Ertragsrückgang.

2. Wie lange geht die Antragstellung?

Die Antragsstellung läuft von 01. Oktober bis 15. November 2018.
Eingereicht werden können Rechnungen, die seit 01. August ausgestellt worden sind. Eine verspätete Abgabe führt grundsätzlich zur Ablehnung. Erforderliche Anlagen, die aus Gründen nicht rechtzeitig abgegeben werden können, können im Einzelfall nachgereicht werden (sprechen Sie dies beim AELF vorher an).

Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden. Rechnungen, die Sie also eventuell NACH der Antragsstellung aber im Antragsstellungszeitraum erhalten, können nicht mehr nachgereicht werden. Es wird also empfohlen, alle Käufe bereits zu tätigen und erst dann einen Antrag zu stellen.

3. Was und wer wird gefördert?

Zukauf von Grundutter zur Verfütterung an Raufutterfresser auf dem Betrieb.

Grundfutter im Sinne dieser Regelung sind Grobfutter und Saftfutter.

  • Grobfutter= umfasst alle Ganzpflanzenprodukte (frisch, siliert und natürlich getrocknet) sowie Cobs und Stroh
  • Saftfutter= besteht aus Teilen von Pflanzen bzw. deren Verarbeitungsprodukte mit einem TM-Gehalt von in der Regel < 55 %. Hierzu zählen z.B. Rüben, Wurzeln, Knollen, Maisnebenprodukte, Biertreber, Pressschnitzel, Zitrus- und Apfeltrester, Schlempen, Lieschkolbenschrot (LKS). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Kein Saftfutter ist z.B. Körnermais

Raufutterfresser sind: Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen und Gehegewild.

4. Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben setzen sich zusammen aus

  • Kaufpreis des Grundfutters einschließlich
  • Transportkosten des Grundfutters

jeweils ohne Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Nicht zuwendungsfähig sind Erntekosten (z.B. Kosten des Häckselns von Mais) sowie Einlagerungskosten (z.B. Walzen). In allen Fällen gilt ein Selbstbehalt von 500 € pro Unternehmen (entspricht 1000 € Ausgaben). Zuwendungen unter 100 € werden aus verwaltungs-ökonomischen Gründen nicht ausbezahlt. Eventuelle Geldleistungen aus Versicherungen und Einnahmen aus dem Verkauf von Grundfuttermitteln müssen von den Ausgaben abgezogen werden.

Beispiel bei maximalen Fördersatz:

Zuwendungsfähige Ausgaben für Futterzukauf:      10.000 €
Davon 50 % (max. Fördersatz):                                5.000 €
- Abzüglich Selbstbehalt                                             500 €
Zuwendung:                                                           4.500 €

Es gelten folgende Einschränkungen:

  •  Es gilt generell die allgemeine Schadensminderungspflicht des geschädigten Unternehmens.
  • Die Preise für Zukauf und Transport müssen marktüblich sein.
  • Der Zukauf von Substraten für Biogasanlagen wird nicht finanziell unterstützt.
  • Erlöse aus dem Verkauf von Grundfutter ab dem 1. August 2018 müssen den errechneten zuwendungsfähigen Ausgaben gegen gerechnet werden.
  • Wird ein Grundfutterzukauf im Rahmen dieses Hilfsprogramms geltend gemacht, darf nicht gleichzeitig im Betrieb als Silomais codierter Mais als Körnermais genutzt oder verkauft werden.
  • Wird von dem Antragsteller gleichzeitig eine Biogasanlage betrieben oder ist dieser an einer Biogasanlage beteiligt, sind Futterverkäufe von dieser Biogasanlage an das viehhaltende Unternehmen des Antragstellers nicht zuwendungsfähig.

5. Was muss ich zur Antragstellung mitnehmen?

  • Rechnungen

Achtung: Die eingereichten Rechnungen müssen den wesentlichen umsatzsteuerlichen Vorgaben entsprechen. Das bedeutet die Angabe der Steuernummer, gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer (10,7 % bei Pauschalierer, 7 % bei Optierer) und die Angabe von Leistungsdatum und Leistungsumfang sind Pflicht. Die Mengenangaben wenn möglich in dt oder ha angeben (Bei Angabe "8 Heuballen" wird vom Amt sicherlich nach dem Gewicht gefragt)

  • Zahlungsnachweis (Kontoauszüge, Barquittung)
  • Antrag (diesen stellen wir zum Download bereit)
  • Erfassung der verkauften Grundfuttermittel

Sollten Sie Grundfuttermittel im Zeitraum ab 01.August verkauft haben, sind diese ebenfalls anzugeben. (diese Anlage stellen wir zum Download bereit) Den Verkaufsbetrag den Sie erhalten haben, müssen Sie Forderungsbetrag abziehen (genaue Rechenweise siehe S. 3 im Antrag).

6. Wo finde ich das im Antrag geforderte "Berechnungsblatt Futterbedarf" und warum benötige ich das?

Diese Anlage liegt nur dem Landwirtschaftsamt vor und wird gemeinsam bei der Abgabe des Antrages ausgefüllt.

Der Umfang des zuwendungsfähigen Futterzukaufs richtet sich nach dem Umfang der Viehhaltung, denn förderfähig ist maximal die Hälfte des betrieblichen Grundfutterbedarfs eines Normaljahres bis zu einer Obergrenze von 2 RGV (Raufutterfressern, auch Großvieheinheit) je ha Hauptfutterfläche (HFF).

Beispiel:
Das antragstellende Unternehmen hält laut Mehrfachantrag 2018 genau 100 RGV und bewirtschaftet 45 ha HFF.
Der Viehbesatz beträgt somit 2,22 RGV/ha HFF

Maximal berücksichtigungsfähig ist der Bedarf von 45 ha x 2 RGV/ha = 90 RGV/ha
Davon die Hälfte: 90 RGV/ha / 2 = 45 RGV

Der daraus resultierende Grundfutterbedarf von 45 RGV ist zuwendungsfähig.

7. Was muss ich sonst noch wissen?

Die Antragstellung erfolgt im

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Innstraße 71
9036 Passau

Wir empfehlen eine kurze vorherige Rücksprache mit dem AELF, wenn Sie Ihren Antrag abgeben wollen.
Ansprechpartner Herr Hillmeier 0851 9593 -446 oder Herr Hein -423

Das offizielle Merkblatt kann von der Internetseite des Ministeriums entnommen werden:

https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/200252/index.php