Verschiebung der Kernsperrfrist
Grünland, Dauergrünland und Ackerland
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2021 wie folgt verschoben:
für den Regierungsbezirk Oberpfalz
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden:
vom 15. November 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022
auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden (auf sog. „roten Flächen“):
vom 15. Oktober 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022