Biogasanlage auf einem Feld
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Achtung! Biogasanlage!

Zollmeldung - Frist 30.06. jährlich beachten

12.07.2018 | Nach dem Energiesteuergesetz haben alle Betreiber beihilferechtliche Mitteilungspflichten.

Beratung in Ihrer BBV-Geschäftsstelle

Die Nutzung von Biogas in einer begünstigten Anlage (BHKW) oder zum Verheizen ist grundsätzlich steuerfrei möglich.
Es gibt dabei Meldepflichten und beihilferechtliche Vorgaben zu beachten. Erfasst werden dabei Begünstigungen, die der Betreiber im Vorjahr erhalten hat.


Alle Biogasanlagen sind nach § 4 Abs. 1 EnSTransV (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung) bei Inanspruchnahme des KWK-Bonus verpflichtet, einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres den amtlichen Vordruck Formular 1461 ( = Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen") abzugeben. Mit dem Formular 1463 ( = Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnSTransV (§ 6 EnSTransV)) können Sie beantragen, dass nur alle 3 Jahre eine Meldung zu erfolgen hat.


Die Nicht-Abgabe stelle eine Ordnungswidrigkeit dar.


Ein Merkblatt finden Sie hier: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Beihilferechtliche-Vorgaben/Transparenzpflichten/Anzeigepflicht-Steuerbeguenstigungen/anzeigepflicht-steuerbeguenstigungen_node.html

 

In Ihrer BBV-Geschäftsstelle können Sie als Mitglied auch für Biogasanlagen eine Düngebedarfsplanung erstellen bzw. sich hierzu beraten lassen.