Unwetter in Bayern
Futternutzung von ökologischen Vorrangsflächen
Bereits jetzt gibt es Möglichkeiten bzw. förderrechtliche Ausnahmeregelungen, die von der Verwaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Nachdruck des Bayerischen Bauernverbandes schnell umgesetzt wurden.
Bei Futterknappheit können im Einzelfall Flächen mit zerstörtem Aufwuchs z.B. als ÖVF- Brache nachträglich angemeldet werden und somit sonstige Betriebsflächen, die z.B. für ÖVF-Zwischenfrüchte vorgesehen waren, für die Futternutzung verwendet werden. Dies bringt Vorteile für die Landwirte, denn ÖVF-Brachen werden mit einem Faktor von 1,0 als ÖVF angerechnet, wohingegen ÖVF-Zwischenfrüchte lediglich mit einem Faktor von 0,3 gezählt werden.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein Betrieb mit 100 ha Ackerfläche muss 5 ha ÖVF bereitstellen (5%). Ursprünglich wollte der Betrieb nach der Getreideernte auf 16,7 ha ÖVF- Zwischenfrüchte ansäen, um die erforderlichen ÖVF zu erreichen (16,7 ha*Faktor 0,3 = 5 ha). Nun können 5,0 ha von Unwettern geschädigte Flächen nachträglich als ÖVF-Brache (Faktor 1) gemeldet werden, wodurch der erforderliche Umfang an ÖVF erreicht wird. Die ursprünglich für den Anbau von ÖVF-Zwischenfrüchten vorgesehene Fläche steht damit in vollem Umfang für die Futtergewinnung zur Verfügung (z.B. für den Anbau von Weidegras).
Zudem können im Einzelfall bereits ab 1. Juli Stillegungsflächen (z.B. ÖVF-Brachen) zur Futternutzung freigegeben werden.
Wichtig:
Landwirte die eine der o.g. Ausnahmen nutzen wollen, haben dies vorab und so rasch wie möglich (i.d.R. 15 Tage nach dem Unwetterereignis) dem zuständigen AELF mitzuteilen. Das AELF entscheidet dann, ob dies im Einzelfall möglich ist.
Bitte nutzen Sie auch unsere Futterbörse um übriges Futter anzubieten und fehlendes abzurufen!