Fristverschiebung für Walzverbot
in Mittelfranken auf den 1. April 2022
Nach dem 15. März ist es nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz verboten, Grünlandflächen zu walzen. Diese Regelung gilt seit 2020 und ist mit dem Beschluss des Bayerischen Landtags im Rahmen des Volksbegehens „Artenvielfalt“ in Kraft getreten. Bezugspunkt ist hier ausschließlich das Walzen von Grünland. Abschleppen oder Striegeln sind von dieser Regelung nicht betroffen. Die Verbotsregelung von Walzen auf Grünland gilt nur zwischen dem 15. März und dem ersten Schnitt. Danach ist ein Walzen wieder möglich.
Im Falle einer Nicht-Befahrbarkeit der Flächen vor dem 15. März besteht die Möglichkeit, dass die dafür zuständige Bezirksregierung Befreiungen erlässt. Grundlage hierfür sind Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes.
Von dieser Möglichkeit hat die Regierung von Mittelfranken Gebrauch gemacht. Daher wird in allen mittelfränkischen Landkreisen und kreisfreien Städten der Beginn für das Walzverbot auf einschließlich 1. April 2022 verschoben, wobei Wiesenbrütergebiete ausgenommen sind. Hierzu wurde am 2. März 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen.
Die Veröffentlichung finden Sie auf der Homepage der Regierung von Mittelfranken:
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/presse/aktuelle_meldungen/am2022-008/