Das bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach stellt fest: die Roten Gebiete sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
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"Rote Gebiete": Erfolg vor Gericht

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20.05.2020 | Verwaltungsgericht Ansbach: Nicht-Wirksamkeit der Allgemeinverfügung zur Düngeverordnung 2017 festgestellt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung zur Düngeverordnung 2017, welche die bisherigen roten Gebiete in Bayern definiert, durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger und die Informationen auf der Website der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) nicht wirksam bekanntgegeben wurde.

Im konkreten Fall des klagenden Landwirts, der vom Bayerischen Bauernverband unterstützt wurde, sei die Allgemeinverfügung trotzdem wirksam geworden, weil er sich ausführlich informiert habe. Deshalb wurde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Auf Basis des vorliegenden Beschlusses vertritt der Bayerische Bauernverband die Auffassung, dass die roten Gebiete in Bayern nie rechtskräftig in Kraft getreten sind, da die Allgemeinverfügung bisher nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Somit kann die Allgemeinverfügung auch nicht Grundlage für den Vollzug der Auflagen, Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung sein.

In diesem Sinne ist der Bayerische Bauernverband sofort auf die LfL zugegangen. Weitere Informationen werden folgen.

Wir empfehlen allen unseren Mitgliedern, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft anzuschreiben und sich die Nicht-Wirksamkeit der Allgemeinverfügung zur Festlegung der roten Gebiete bestätigen zu lassen. Sie dokumentieren dadurch auch die existentielle Bedeutung der Düngeverordnung für unsere Betriebe. Ein Musteranschreiben an die LfL ist in der Anlage beigefügt.