Kernsperrfrist
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Verschiebung der Fristen für Gülleausbringung auf Grünland in Mittelfranken

Bauernverband begrüßt witterungsangepasste Ausbringsfristen

14.10.2019 | Die Kernsperrfrist für Dauergrünland wurde für den Kreisverband Roth und Stadt Schwabach vom 15.11.2019 bis einschließlich 14.02.2020 festgelegt.

Auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken (BBV), wird die Sperrfrist auf Grünland und Feldfutterbau in allen mittelfränkischen Landkreisen verschoben. Die Sperrfrist beginnt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten zwei Wochen später. Einzige Ausnahme ist der Landkreis Nürnberger Land, in dem um vier Wochen verschoben wird. Die Verschiebungen werden mit den unterschiedlichen Niederschlagsverläufen und klimatischen Unterschieden begründet. 

Die vom BBV nach § 6 Absatz 10 der Düngeverordnung beantragte und am 11. Oktober vom Fachzentrum für Agrarökologie in Uffenheim bewilligte Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) erfolgt in allen mittelfränkischen Landkreisen, außer im Landkreis Nürnberger Land, um zwei Wochen nach hinten auf den 15.11.2019 bis einschließlich 14.02.2020. Im Landkreis Nürnberger Land wird die Sperrfrist um vier Wochen nach hinten verschoben auf den 29.11.2019 bis einschließlich 28.02.2020. Die Sperrfrist auf Ackerland bleibt davon unberührt.  

Die diesjährigen Witterungsverhältnisse mit regional unterschiedlichen, erst zu geringen und aktuell hohen Niederschlägen, gestalten die Ausbringung von Düngemitteln zur Pflanzenernährung vor allem auf Grünland für die Landwirte in Mittelfranken sehr schwierig. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile bis Ende November erstreckt und ermöglicht den Grünlandflächen eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbaren Nährstoffen. 

Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Düngeverordnung, unabhängig von der Sperrfrist, aus Gründen des Umwelt- und Wasserschutzes alle Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff und Phosphat (z.B. Gülle, Jauche, Gärreste, Festmist) nicht ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder mit Schnee bedeckt ist.  

Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den strengen Vorgaben der neuen Düngeverordnung. Sie sind sich Ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die Sperrfristverschiebung können die Nährstoffe von den Pflanzen aufgenommen und somit deren Eintrag in Oberflächengewässer bzw. ins Grundwasser vermieden werden. 

Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes. Weitere Informationen gibt es in Kürze auch auf den Internetseiten der BBV Geschäftsstellen sowie der Fachzentren für Agrarökologie oder der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.