Verschiebung der Sperrfrist
Bauernverband begrüßt witterungsangepasste und praxisorientierte Ausbringungsfristen
Ansbach/Mfr. (bbv) - Auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken (BBV), werden die Sperrfristen bei Grünland und Feldfutterbau in allen mittelfränkischen Landkreisen sowie kreisfreien Städten verschoben.
Der BBV beantragte Mitte September nach § 6 Absatz 10 der Düngeverordnung bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach eine Verschiebung der Sperrfristen um zwei und vier Wochen. Es wird dabei nach Regionen und Landkreisen differenziert. Diese Sperrfristverschiebung gilt für Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und durchwachsene Silphie).
„Aufgrund der Witterungsverhältnisse mit ausreichend hohen Niederschlägen ist das Potential für einen weiteren Grasschnitt gegeben. Dementsprechend ist die Möglichkeit der Düngung wichtig“, erklärt Ottmar Braun, Geschäftsführer des BBV Mittelfranken. „Ein zusätzliches Zeitfenster ist für die pflanzenbaulich notwendige und sinnvolle Düngung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau in diesem Herbst wichtig und notwendig“, begründet Braun diese gesetzlich zulässigen Verschiebungen, für die sich alle BBV-Kreisobmänner in Mittelfranken ausgesprochen hatten.
Praxisbeobachtungen zeigen, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile vielerorts bis Ende November erstreckt. Eine teils verlängerte Wachstumsperiode im Herbst ermöglicht beim Grünland eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbarem Stickstoff.
Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt bleiben. Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den Grundsätzen einer guten und anerkannten fachlichen Praxis und nach den Vorgaben der Düngeverordnung. Sie sind sich auch Ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die genehmigten Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen, können die Nährstoffmengen entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung von den Pflanzen aufgenommen werden. Eine Verschiebung der Sperrfrist schont zudem die Bodenstruktur und stellt die Versorgung des Grünlands mit Nährstoffen sicher.
Für die jeweils zu beachtenden Sperrfristen ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich. Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes.
Informationen gibt es in Kürze auch auf den Internetseiten der BBV Geschäftsstellen in Mittelfranken unter
www.bayerischerbauernverband.de/geschaeftsstellen/mittelfranken.
Genaue Daten und eine Übersicht der Sperrfrist entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Dokument!