Gülleausbringung
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Investitionsprogramm Landwirtschaft (Bundesmilliarde): Lieferfrist nochmals verlängert

Bei Lieferschwierigkeiten Verlängerung der Lieferfrist möglich

02.07.2021 | Bei der Antragstellung zur Förderung neuer Gülletechnik gibt es Probleme mit Lieferfristen. Diese können nun auf Antrag verlängert werden

Im April 2021 ist das so genannte Interessenbekundungsverfahren beim Investitionsprogramm Landwirtschaft (Bundesmilliarde) als Vorlauf für die zweite Antragstellungsrunde gelaufen. Unter Gleichbehandlung aller Landwirte, die damals konkretes Investitionsinteresse für die Bereiche "Maschinen/Geräte", "Wirtschaftsdüngerlager" und "Separationsanlagen" für das Jahr 2021 an die Landwirtschaftliche Rentenbank gemeldet haben, laufen nun die weiteren Schritte gemäß dem Reihungsverfahren und den verfügbaren Mittel für 2021 bei dem insgesamt vierjährigen Programm von 2021 bis 2024.

Mittlerweile haben die Hersteller und auch die Händler von Landtechnik gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium dargelegt, dass bei Gülletechnik und auch anderen Geräten  (z.B. Pflanzenschutzgeräten) die Produktionskapazitäten nicht mehr ausreichen und vielfach keine weiteren Lieferungen für 2021 mehr möglich sein werden - außer den bereits bis vor Kurzem verbindlich vereinbarten Lieferungen. Damit ist nicht immer die Lieferung innerhalb der in der Bewilligung vorgegebenen Frist gewährleistet.

Deshalb hat das Bundeslandwirtschaftsministerium verbindlich erklärt, dass die Lieferfrist für in 2021 gestellte Anträge verlängert und die Auswahl erweitert wird:

 

 

Verlängerung der Lieferfrist:

 


Zuwendungsempfänger können bei nachweislichen Lieferschwierigkeiten eine Verlängerung der Lieferfrist über den 1. Dezember 2021 hinaus bis in das Jahr 2022 beantragen.
WICHTIG und zwingend zu beachten ist:

 

Anträge auf Übertragung werden ab dem 1. August 2021 auf dem dafür vorgesehenen Formular entgegengenommen und individuell geprüft. Dem Übertragungsantrag ist eine Bestätigung des Anbieters (Händler / Hersteller) beizufügen, dass der bewilligte Fördergegenstand nicht fristgerecht lieferbar ist.

Informationen zur Übertragung und die notwendigen Dokumente, werden rechtzeitig auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Rentenbank veröffentlicht.

Vor dem 1. August 2021 eingereichte (formlose) Übertragungsanfragen werden nicht entgegengenommen.


 
Auswahl:

Auch hier gilt ab sofort eine weitere Erleichterung für die Landwirte:


Bisher konnte ein Zuwendungsempfänger im Falle von nachgewiesenen Lieferengpässen nur dann auf einen anderen Fördergegenstand der gleichen Produktkategorie wechseln, wenn der neue Fördergegenstand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung bereits auf der Positivliste verzeichnet war.
Ab sofort kann auch eine Maschine der gleichen Kategorie gefördert werden, die erst nach der ursprünglichen Antragstellung auf die Positivliste aufgenommen wurde. Auch hier müssen entsprechende Nachweise für die Lieferschwierigkeiten zusammen mit dem Änderungsantrag eingereicht werden.

Ziel bleibt es seitens des Bundeslandwirtschaftsministerium als zuständige Einrichtung für das „Investitionsprogramm Landwirtschaft“ weiterhin, im Sinne der gesamten Landwirtschaft die Gelder für das Antragsjahr 2021 auszuschöpfen, da diese ansonsten nach dem Haushaltsrecht verfallen würden.

Grundsätzlich sollten sich die diesjährigen Antragsteller bemühen, ihren beantragten Fördergegenstand 2021 zu erhalten. Sofern ein Antragsteller verbindlich von Händler oder Hersteller erklärt bekommt, dass die Lieferfrist für 2021 nicht zu halten ist (und erst 2022 die Maschine bzw. das Gerät zu erhalten ist), ist unbedingt rechtzeitig ab 1. August die Übertragungsmeldung abzugeben, damit dann ein anderer Antragsteller die für 2021 somit freiwerdenden Gelder nutzen kann. Deshalb wird es auch fortlaufend Aufforderungen zur Antragsstellung gemäß dem Reihungsverfahren per Mailbenachrichtigung seitens der Landwirtschaftlichen Rentenbank geben.

Betriebe, die nach dem zurückliegenden Interessenbekundungsverfahren von der Landwirtschaftlichen Rentenbank per Mail angeschrieben wurden, dass sie nun übers Online-Portal Antrag stellen können, sollten das nun auch für ihre geplante Anschaffung tun, auch wenn sich jetzt oder in den nächsten Wochen seitens Händler oder Hersteller zeigt, dass die Lieferfähigkeit bei Maschinen/Geräten für 2021 nicht besteht.

Denn dann können solche Antragsteller mit dem ab 1. August vorgesehenen Übertragungsantrag ihre Antragstellung für 2022 aufrechterhalten.