Kernsperrfrist bei grünen Gebieten auf Antrag des BBV in Rottal-Inn verschoben
Die übrigen Bestimmungen der DÜV bleiben davon unberührt
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte) auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024) wurde auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes für den Regierungsbezirk Niederbayern in den Landkreisen Deggendorf, Dingolfing-Landau, Kelheim, Passau, Rottal-Inn, Straubing-Bogen und für die kreisfreien Städte Landshut und Straubing wie folgt um zwei Wochen verschoben:
Flächen im grünen Gebiet: 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025.
Bitte beachten: Die Sperrfrist-Verschiebung gilt nur für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass in anderen Regierungsbezirken oder Bundesländern die Regelungen abweichen können. Setzen Sie sich mit den entsprechenden Ämtern vor Ort in Verbindung, um diesen Sachverhalt frühzeitig zu klären.