Nicht vergessen! Nachbauerklärung!
Ihre Geschäftsstelle ist Ihnen behilflich!
Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2019/Frühjahr 2020 endet am 30.06.2020. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.
Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen. Sie müssen allerdings die Nachbaubedingungen erfüllen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft zu erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Die STV räumt alternativ allen Landwirten die Möglichkeiten ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden; auf Grundlage dieser Angaben wird die geschuldete Nachbaugebühr dann durch die STV errechnet und die Landwirte erhalten eine Rechnung, die einen späteren Zahlungstermin vorsieht. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2020 verpasst, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung ist Ihnen Ihre Geschäftsstelle gerne behilflich.