Rasche Hilfe erreicht
Hilfsmaßnahmen für dürregeplagte Betriebe im Rottal beschlossen
So sehen die Hilfsmaßnahmen für die Landkreise Rottal-Inn, Altötting und Mühldorf aus
Finanzielle Hilfen für Grundfutterzukäufe
Die Kosten für Zukäufe von Grundfutter sollen betroffenen Betrieben mit einem Anteil von 50 Prozent ausgeglichen werden. Die Hilfsmaßnahme umfasst Futterzukäufe vom Grünland und aus dem Ackerfutterbau sowie Silomais. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des durch Rechnungen und Zahlungsnachweis belegten Zukaufs von Grundfutter. Er wird für maximal die Hälfte des betrieblichen Grundfutterbedarfs eines Normaljahres gezahlt. Anerkannt werden Rechnungen ab 1. August. Der Zuwendungshöchstbetrag liegt bei 50 000 Euro pro Betrieb. Für alle Antragsteller gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro.
Die Antragstellung ist als Online-Verfahren geplant und soll noch im August starten.
Die näheren Details werden derzeit im bayerischen Landwirtschaftsministerium erarbeitet und sollen so bald wie möglich bekannt gegeben werden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Futterbörse auf unserer Hompage. https://www.bayerischerbauernverband.de/futterboerse
Bayernweite Freigabe der Nutzung von ÖVF-Brachen
Die für den Landkreis Rottal-Inn bereits freigegebene Nutzung von Stilllegungsflächen wurde auf ganz Bayern ausgedehnt. Ab sofort ist bayernweit die Nutzung von Brachen für Futterzwecke und zur Beweidung freigegeben. Zulässig ist auch eine Weitergabe des Futters im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte. Wenn für die betreffenden Flächen zusätzlich Agrarumweltmaßnahmen beantragt wurden, muss die Futternutzung vorab mit dem zuständigen AELF abgestimmt werden.
Auch Flächen, die im Rahmen von FELEG stillgelegt sind, können nun ausnahmsweise einmalig zu Futterzwecken genutzt werden. Nähere Informationen dazu an der BBV-Geschäftsstelle.
Freigabe der Nutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen
Auch die Nutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen (Greening-Zwischenfrüchten) zur Futtergewinnung wird bayernweit erlaubt sein. Landwirte werden hierbei keine einzelbetrieblichen Nachweise erbringen müssen, dass sie in Futternot sind. Achtung: Die ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen genutzt werden, nachdem sie acht Wochen auf der Fläche gestanden sind. Es wird ein Anzeigeverfahren geben, voraussichtlich wird die Landwirtschaftsverwaltung ein Formblatt bereitstellen. Wir empfehlen, die Einsaatdaten der ÖVF-Zwischenfrüchte aufzuschreiben, da diese vermutlich beim Anzeigeverfahren abgefragt werden. Bitte beachten: Die Acht-Wochen-Frist beginnt erst zu laufen, wenn die letzte ÖVF-Zwischenfruchtfläche eingesät ist.