Agrardieselvergütung
Jetzt Antrag stelllen!
Seit 2013 ist neben dem bekannten "Standardantrag" auch ein vereinfachter Antrag für die Agrardieselerstattung möglich. Den vereinfachten Antrag können grundsätzlich alle Betriebe nutzen, die
• in 2017 einen Agrardieselantrag abgegeben haben, der nicht abgelehnt wurde
und
• bei denen sich keine Änderungen der Betriebsart(en), des Personenkreises und der Zahl der Bienenvölker ergeben haben
und
• im Zeitpunkt der Abgabe dieses Antrages oder im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse (Kalenderjahr 2017) kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Artikel 2 Nummer 18 der AGVO waren.
Wesentlicher Vorteil des vereinfachten Antrages ist die Beschränkung auf zwei statt bisher sieben Seiten. Der bisherige 7-seitige Antrag muss nur noch von Betrieben mit besonderen Konstellationen genutzt werden, zum Beispiel wenn hohe außerlandwirtschaftliche "De-minimis-Beihilfen" gewährt wurden oder es sich um einen erstmaligen Antrag (z. B. bei Hofübergaben oder Betriebsverpachtungen) handelt. Die übergroße Mehrzahl der rund 200.000 Antragsteller kann damit den vereinfachten Antrag nutzen.
Wer alle Unterlagen beisammen hat und den Antrag online stellen möchte, findet das Antragsformular im Internet unter www.zoll.de. Ganz rechts oben im Suchfenster mit dem Lupensymbol einfach „Agrardiesel“ eingeben. Sie finden dann ganz leicht den Antrag 1142 (Kurzantrag), der für die allermeisten Fälle ausreicht.
Neben den sonstigen Vorteilen der Online-Antragstellung zur Beschleunigung des Antragsverfahrens wird zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass künftig die eingereichten Online-Anträge einer umgehenden Bearbeitung zugeführt werden sollen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber eine nachrangige Bearbeitung der in Papierform abgegebenen Anträge. Antragsformulare in Papierform sind aber trotzdem an den BBV-Geschäftsstellen erhältlich.
Normalerweise kein Festsetzungsbescheid mehr
Das Antragsformular ist gegenüber dem Vorjahr etwas verändert worden. So ist die Höhe der Entlastung zwar wie bisher durch den Antragsteller selbst zu berechnen. Ein Festsetzungsbescheid ergeht aber künftig nur noch dann, wenn der Zoll von der Berechnung der Steuerentlastung abweicht.
Angabe aller nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen
Seit der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer hat der Zoll auch Zugriff auf die Halterdaten. In der Praxis musste jetzt festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der Agrardieselanträge regelmäßig geprüft wird, ob der Antragsteller auch Halter eines nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugs ist und ob ein solches im Agrardieselantrag angegeben wurde. Werden vorhandene Dieselfahrzeuge nicht angegeben, so droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Problematisch ist in diesen Fällen regelmäßig der Nachweis des Dieselbezugs für das nichtbegünstigte Fahrzeug, da häufig die entsprechenden Tankbelege fehlen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe heißt das nun im Ergebnis, dass grundsätzlich bei allen nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen, die auf den Antragsteller zugelassen sind, die Tankbelege aufbewahrt und bei der Antragstellung entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Das Formular 1139 muss für die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr gesondert eingereicht werden. Die notwendigen Angaben sind nun in das normale Antragsformular auf Agrardieselvergütung (Formular 1140 bzw. 1142) eingearbeitet.
Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Der Erklärungspflicht über die im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 erhaltenen Steuerentlastungen müssen Sie bis 30. Juni 2018 nachkommen (Formular 1462 – jährliche Abgabe). Wurde Ihnen im Kalenderjahr 2017 keine Steuerentlastung ausgezahlt, sind Sie in diesem Jahr nicht zu einer Erklärung verpflichtet.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Erklärungspflicht befreien lassen. Hierfür steht Ihnen das Formular 1463 (Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht für einen Zeitraum von maximal drei aufeinander folgenden Jahren) zur Verfügung. Dieser Antrag ist bis 30. Juni 2018 beim zuständigen HZA einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de > Fachthemen > Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer > Beihilferechtliche Vorgaben > Transparenzpflichten
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Beihilferechtliche-Vorgaben/Transparenzpflichten/transparenzpflichten_node.html
sowie
https://enstransv.zoll.de
Online-Erfassungsportal zur EnSTransV
Mit dem Erfassungsportal zur EnSTransV stellt die Zollverwaltung den Begünstigten seit dem 1. Mai 2017 eine Möglichkeit zur Verfügung, der Meldepflicht online nachzukommen. Das Erfassungsportal kann direkt über https://enstransv.zoll.de aufgerufen werden.
Die Nutzung des elektronischen Erfassungsportals bedarf einer einmaligen Registrierung. Dafür muss ein Benutzerkonto eingerichtet und freigeschaltet werden.
Der Zoll weist darauf hin, dass in 2017 die Übermittlung der nach der EnSTransV vorgesehenen Meldungen noch über die entsprechenden Papiervordrucke zulässig ist. Ab 2018 sei das Portal dann verbindlich für Erklärungen nach der EnSTransV zu nutzen.
Hierüber wird aber im aktuellen Vordruck kein Wort verloren!
Der Agrardieselantrag muss (auch bei Online-Antragstellung) in Papierform bis zum 30.09.2018 eingegangen sein beim
Hauptzollamt Landshut
Standort Passau
Postfach 1632
94006 Passau
Telefon: 0851/85171-453
Wenn Sie mit dem Agrardieselantrag eine frankierte und an Sie selbst adressierte Postkarte beim Hauptzollamt einreichen, erhalten Sie mit der Postkarte eine Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags bei der Agrardieselstelle. Dies ist billiger und besser als den Antrag per Einschreiben zu verschicken und wird sogar vom Zoll so empfohlen!