Registrierung von Strom- und Gasanlagen im Marktstammdatenregister (MaStR)
Bei Versäumnis droht Vergütungsentfall - Fristverlängerung bis 30.09.2021
Von Netzbetreibern hat der BBV die Rückmeldung erhalten, dass viele Anlagen nicht oder nicht vollständig registriert sind. Glücklicherweise hat der Verordnungsgeber nunmehr eine Fristverlängerung gewährt. Die maßgebliche Frist ist nun der 30. September 2021.
Sollte die Eintragung der Bestandsanlagen nicht fristgerecht im Portal der Bundesnetzagentur erfolgen, sind die Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die Vergütungszahlungen einzustellen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeld verhängt.
Eine Erfassung ist auch dann im MaStR erforderlich, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.
Zu sämtlichen Anlagen müssen sich die Betreiber selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben. Alle Daten sind aktuell zu halten. Eine neue Registreirung ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Register der Bundesnetzagentur registriert war.
Dies hat den Hintergrund, dass alle wesentlichen Stammdaten des Strom- und Gasmarktes in einem zentralen Register erfasst und zusammengeführt werden. Durch diese zentrale Erfassung im MaStR werden die behördlichen Meldepflichten vereinheitlicht und vereinfacht, da bisher die Daten der Anlagen und Marktakteure in verschiedenen, untereinander nicht abgestimmten Registern erfasst wurden.
Das Marktstammdatenregister sowie alle Informationen hierzu erreichen Sie unter folgendem Link