Änderung der Düngeverordnung zum 01.05.2020 mit sofortiger Wirkung
Was ist neu - was ändert sich?
Bis spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme müssen Aufzeichnungen darüber gemacht werden:
1. eine eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit (z.B. FID, Schlagbezeichnung, Verweis auf laufende Nummerierung Flächennutzungsnachweis)
2. die Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit
3. Art und Menge des aufgebrachten Düngers
4. die aufgebrachte Menge Gesamtstickstoff und Gesamtphosphat sowie für organische und organisch-mineralischen Dünger zusätzlich die verfügbare Stickstoffmenge.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahrs zu einer betrieblichen Gesamtsumme desjährlichen Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.
Jedem Landwirt steht es frei, in welcher Form die Aufzeichnungen nach Düngeverordnung zu erfolgen haben. Anbei erhalten Sie Muster, nach welchem Schema die Aufzeichnungen erfolgen können.
- Tagebuch Aufzeichnung: Die Aufzeichnung für eine Düngerart für mehre Schläge an einem Tag
- Schlagweise Aufzeichnung: Aufzeichnung für einen Schlag für mehrere Düngungen an mehreren Tagen
- Schlagkarteiblatt: Alle Schlagdaten von Düngegaben, über Saatgut, Vorfrucht, Schlagspezifische Daten, Pflanzenschutzanwendungen zusammengefasst auf einer Seite
Ausführlich können Sie die Düngeverordnung 2020 nachlesen auf
https://www.bayerischerbauernverband.de/Duengeverordnung2020