Düngewagen
© BBV

Verschiebung der Kernsperrfrist

Andere Verordnungen bleiben davon unberührt!

22.01.2022 | Auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes wurde die Sperrfrist für die Herbstdüngung für den Regierungsbezirk Oberpfalz verschoben. Wie die Fristen nun sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte) auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Saat bis 15.05.2021) wurde auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes für den Regierungsbezirk Oberpfalz wie folgt um 2 Wochen verschoben:

 

  • auf grünen und gelben Flächen:

vom 15. November 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022

 

  • auf Flächen im roten Gebiet:

vom 15. Oktober 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022

 

Achtung: Die Sperrfristverschiebung gilt nur auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.

 

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Bitte beachten Sie, dass in anderen Regierungsbezirken oder Bundesländern die Regelungen abweichen können. Bitte setzen Sie sich mit den entsprechenden Ämtern vor Ort in Verbindung, um diesen Sachverhalt frühzeitig zu klären.

Allgemeinverfügung Sperrfristverschiebung