Walzverbot
Terminverschiebung auf den 1. April außer in Wiesenbrütergebieten
Seit August 2019 ist im Bayerischen Naturschutzgesetz folgende Änderung in Kraft getreten
Über das Begleitgesetz zur Umsetzung des Volksbegehrens „Artenvielfalt“ ist eine Möglichkeit für die jeweiligen Regierungen auf Bezirksebene vorgesehen, je nach Witterungsverlauf und Bodenfeuchte gegen Anfang März eine Terminverschiebung regional vorzusehen und dann auch bekannt zu machen. Hiervon wurde von allen Bezirksregierungen Gebrauch gemacht, die diese Frist auf einschließlich 1. April verschoben haben, wobei von dieser Regelung Wiesenbrütergebiete ausgenommen sind und hier weiter der 15. März gilt. Ob teilweise weitere Verschiebungen witterungsbedingt ermöglicht werden, kann aktuell nicht abgeschätzt werden. In der Bauart der Walzen wird keine Unterscheidung gemacht.
Was bedeutet das für die Praxis vor Ort?
Der Einsatz einer Wiesenschleppe oder eines Striegels ist vom Walzverbot nicht betroffen.
Das Verbot des Walzens gilt vom 15. März bis zum ersten Schnitt für Grünland (nicht: Ackerland). Nach der Verschiebung ist das Walzen von Grünland aktuell bis 1. April möglich, wobei aber für Wiesenbrütergebiete weiter der 15. März gilt.
Die genaue Lage der Wiesenbrütergebiete kann unter folgendem Link ermittelt werden: https://www.lfu.bayern.de/natur/fis_natur/fin_web/index.htm Dazu muss unter dem Thema „Arten- und Biotopschutz“ der Layer „Wiesenbrüterkulisse“ aktiviert werden. Interessierte können auf eine Kurzanleitung https://www.lfu.bayern.de/natur/doc/kurzanleitung_finweb_wbk.pdf zurückgreifen oder sich bei technischen Problemen an die Servicestelle unter fisnatur@lfu.bayern.de wenden. Für Landwirte sind Informationen zu den Wiesenbrütergebieten auch im iBALIS verfügbar.
Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden unter Einsatz einer Walze bleibt jederzeit durchführbar, da dies im Begleitgesetz vom Walzverbot ausgenommen wurde.