Geflügelpest - Stallpflicht entlang von Gewässern
Neue Regelung in den Landkreisen Traunstein und BGL
Die Risikogebiete des Landkreises Traunstein umfassen 500 Meter breite Uferstreifen an den heimischen Seen und beidseitig der heimischen Fließgewässer (Chiemsee, Waginger-Tachinger See, Alz, Salzach, Tiroler Ache und an der Traun flussabwärts ab Siegsdorf).
Im Berchtesgadener Land gilt die Abstands-Regelung für folgende Gewässer: Höfener Stausee, Abtsdorfer See, Surspeicher, Ainringer Moos, Höglwörther See, Thumsee, Hintersee, Königsee, Saalach See, Saalach und Salzach.
Die Stallpflicht gilt ebenso an weiteren Stillgewässern mit über 5 ha und auch in Ortsteilen mit besonders hoher Geflügeldichte.
Die Aufstallung muss in geschlossenen Ställen oder in Volieren erfolgen, die von außen gegen Einträge und Wildvögel gesichert sind.
Bitte beachten Sie auch, dass die Haltung von Geflügel bei Beginn bei der Veterinärbehörde angezeigt werden muss. Dies gilt für die Haltung von Hühnern, Enten, Puten, Gänsen, Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln. Dies gilt auch für Hobbyhalter!
Wer bisher seinen Geflügelbestand noch nicht angemeldet hat, muss diesen umgehend schriftlich beim zuständigen Veterinäramt melden.
Landratsamt Traunstein, Veterinärmat, Papst-Benedikt-XVI.-Platz in Traunstein, E-Mail: veterinaeramt@traunstein.bayern
Folgende Angaben sind erforderlich: Name und Adresse des Halters, Art und Anzahl des gehaltenen Geflügels, Nutzungsart (Mast, Zucht..) und Standort der Tiere. Das Landratsamt in Traunstein bietet dazu auch ein Formular, das Sie hier finden.
Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn der Bestand bereits bei der Tierseuchenkasse gemeldet ist! Die Veterinärbehörde fordert auch dazu auf, den Bestand beim Landwirtschaftsamt zu melden.
Nähere Informationen finden Sie hier im Sonderamtsblatt des Landkreises Traunstein und anhängend das Sonderamtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Landes.