Landschaft mit Grünland und Ackerflächen
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Umwandlung von Dauergrünland

Zum 1. August 2019 greift das neue Fachrecht

15.08.2019 | Die Umwandlung von Dauergrünland unterlag bislang den förderrechtlichen Bedingungen des Greenings. Nach Inkrafttreten der Änderung des Naturschutzgesetzes zum 01.08.2019 greift nun auch das neue Fachrecht.

Konkret bedeutet dies, dass seit 01.08.2019 nun jegliche Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland oder Dauerkultur der Genehmigung Bedarf. Also auch Betriebe, die nicht den Greeningauflagen unterliegen (wie z.B. Biobetriebe, Kleinerzeuger oder Nicht-Antragsteller) benötigen eine vorherige Umwandlungsgenehmigung.

Für alle bisherigen greeningpflichtigen Betriebe ergaben sich durch die Neuregelung keine wesentlichen Änderungen. Sollte hier eine Umwandlung von Dauergrünland zu Acker, Dauerkultur, NLF oder zur Erneuerung erforderlich sein, so ist dies wie bisher auch beim zuständigen Landwirtschaftsamt zu beantragen.

Alle anderen Betriebe (Biobetriebe, Kleinerzeuger oder bisherige Nicht-Antragsteller) müssen eine Umwandlung von Dauergründland zu Acker oder Dauerkultur nun bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde genehmigen lassen. In diesem Fall ist i.d.R. auch ein Ausgleich durch eine Ersatzeinsaatfläche nötig. Eine Umwandlung zu NLF oder eine DG-Erneuerung müssen diese Betriebe grundsätzlich auch weiterhin nicht beantragen.