Nachbauerklärung Herbst 2018/Frühjahr 2019
Nicht vergessen: Nachbau bis zum 30.06.2019 melden!
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet Landwirte um Ihre Nachbauerklärung für das Anbaujahr Herbst 2018/Frühjahr 2019. Die Unterlagen hierfür werden in Kürze per Post versandt.
Landwirte sind berechtigt, im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einzusetzen, insofern die Angaben zur Erklärung des Nachbaus bis zum 30.06.2019 eingereicht wurden. Alternativ kann die Nachbaugebühr eigenständig ermittelt und bis zum 30.06.2019 beglichen werden. Unter https://www.stv-bonn.de/ kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden.
Sollte diese Frist verpasst werden, könnte dies finanzielle und rechtliche Folgen haben. Dieser Fall stellt eine Sortenschutzverletzung dar, welche als Schadensersatz in Höhe einer vollen Z-Lizenzgebühr geahndet werden kann.
Problem:
Landwirte sind verpflichtet, ohne eine vorangegangene Aufforderung des Sortenschutzinhabers eigenständig die Nachbauerklärung einzureichen und die geschuldete Nachbaugebühr zu bezahlen.
Immer häufiger verlangt die STV im Falle einer Sortenschutzverletzung die Abgabe einer sog. "strafbewährten Unterlassungserklärung" durch den Landwirt. Damit soll für den Wiederholungsfall bezüglich derselben Anbausorte eine Art künftige "Vertragsstrafe" (in Höhe von z.B. 6.000 EUR) festgehalten werden.
Ob die vorgefertigte Erklärung mit entsprechendem Wortlaut aus Sicht des Landwirts bedenkenlos unterzeichnet werden kann, sollte vorab juristisch geprüft werden. Die Juristen an den Hauptgeschäftsstellen des BBV stehen den Mitgliedern hierfür zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Nachbauerklärung finden Sie im Ratgeber der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH. Der Ratgeber kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.stv-bonn.de/sites/default/files/downloads/2019-03/nbe19_ratgeber_final.pdf