Nachbauerklärung
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19.04.2021 | Nachbau bis zum 30.06.2020 melden!

Für das Anbaujahr Herbst 2020 / Frühjahr 2021 werden in Kürze wieder die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2021!
 
Die Anforderungen an neue Sorten sind hoch: Komplexe Resistenzen, Trockenstresstoleranzen und gute Erträge sind gefordert. Die Entwicklung dieser Hochleistungssorten setzt großes züchterisches Können und Investitionen über viele Jahre voraus. Die deutschen Pflanzenzüchter - meist mittelständische Unternehmen - stellen sich dieser Aufgabe. Sie sind aber auf die Refinanzierung ihres Könnens und ihrer Arbeit angewiesen. „Es ist ein kleiner Beitrag mit großer Wirkung“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten. „Die Mehrheit der Landwirte unterstützt den Züchtungsfortschritt durch den Kauf von Z-Saatgut bzw. die Bezahlung der Nachbaugebühr. Leider halten sich aber nicht alle an diese Spielregeln. Damit entgehen den Züchtern jährlich Lizenzeinnahmen in beträchtlicher Höhe.“
 
Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwenden. Da auch im Nachbausaatgut dieselbe Genetik der Sorte steckt, steht den Sortenschutzinhabern dafür eine Nachbaugebühr zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft zu erteilen. Die STV räumt allen Landwirten alternativ die Möglichkeiten ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden; auf Grundlage dieser Angaben wird die geschuldete Nachbaugebühr dann durch die STV errechnet und die Landwirte erhalten eine Rechnung mit einem späteren Zahlungstermin. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2021 verpasst, kann das für den Landwirt empfindliche finanzielle und rechtliche Folgen haben, die häufig falsch eingeschätzt werden. Mit einer fristgerechten und vollständigen Meldung ist daher Züchtern und Landwirten geholfen.

Für den Fall, dass ein Landwirt bei der STV erfasst worden ist (z.B. durch Meldung des Landhändlers, bei dem das Saatgut aufbereitet wurde) und er weder Angaben bestätigt, noch Zahlungen leistet noch eine Unterlassungserklärung abgibt, schaltet die STV nun immer häufiger eine Hamburger Anwaltskanzlei ein, die die Ansprüche der Züchter dann – zentral für Bayern - vor dem Landgericht München einklagt.

Dies kann für den Landwirt dann richtig teuer werden, da zum einen vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht (d.h. die Vertretung des Landwirts durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben ist), zum anderen in dem Verfahren der Streitwert und damit die Kosten des Verfahrens durch die gegnerischen Anwälte in die Höhe getrieben werden.

 
Unter  www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60.Bonn