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Das ändert sich 2025 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Überblick über aktuelle Änderungen und Neuerungen

15.01.2025 | Der Bauernverband hat für den die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2024/25 zusammengestellt. Das sind die wichtigsten Veränderungen und Neuerungen:

Höhere Grenze – Buchführungspflicht

  • Erhöhung der Gewinngrenze von 60.000 auf 80.000 Euro und der Umsatzgrenze von 600.000 auf 800.000 Euro
  • Betriebe sind nicht zur Buchführung verpflichtet, wenn sie beide oben genannten Werte unterschreiten.
  • ab 2025 ohne Bedeutung: Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen 
  • bei einem Wirtschaftsjahr 1.7. bis 30.6. können Landwirte die neuen Regeln erstmals zum 1. Juli 2025 anwenden. 

Tarifglättung für Landwirte bis 2028 verlängert

  • Die Tarifglättung wurde bis Ende 2028 verlängert. 
  • Damit können Gewinne aus einem Betrachtungszeitraum von jeweils drei Jahren addiert und gleichmäßig auf die drei Jahre verteilt werden. So können im Einzelfall Folgen des progressiven Einkommensteuertarifs durch Gewinnschwankungen vermieden werden. 
  • Die Verlängerung betrifft die zwei Drei-Jahres-Zeiträume von 2023 bis 2025 und von 2025 bis 2028. 
  • Anträge können Landwirte immer nach Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums mit der jeweiligen Steuererklärung stellen. 

Vorsteuerpauschale ab 1.1.2025: 7,8 %

  • Durchschnittssatz zur Umsatzsteuer für pauschalierende Landwirte ab 1.1.2025: 7,8 %
  • Für die letzten Wochen des Jahres 2024 hatte Bundesregierung bereits von 9 auf 
    8,4 % gesenkt.
  • Wie immer sollten Betriebe sich einzelbetrieblich beraten lassen, ob Pauschalierung oder Regelbesteuerung vorteilhafter ist. 

GAP: Änderungen und auch Vereinfachungen ab 2025

  • Kleinbetriebe mit bis zu 10 ha Fläche (Bayern: ca. 30.000 Betriebe):
    keine Kontrollen und Sanktionen bei Konditionalität (GLÖZ), aber die GLÖZ-Kriterien sind zu erfüllen. 
  • Streichung der Pflichtbrache auf mindestens 4 % der Ackerflächen für die komplette Förderperiode bis 2027
  • Flexibilisierung bzw. Vereinfachung – GLÖZ 5 Erosionsschutz: Nun dürfen bundesweit Ökolandwirte eine „raue Winterfurche“ anwenden und vor dem Anbau einer Sommerkultur pflügen, was in Bayern alle Landwirte seit 2023 dürfen. Bei K-Wasser-2 dürfen ab 2025 Ökobetriebe beim Anbau von Reihenkulturen vor der Saat Pflügen, wenn zudem vorher Zwischenfrüchte angebaut wurden. 
  • Flexibilisierung bzw. Vereinfachung – GLÖZ 6 Bodenbedeckung: Die Bodenbedeckung ist nach guter fachlicher Praxis einzurichten und nicht mehr gemäß starrer Frist bis 15.11. des Antragsjahres. Die Mindestbodenbedeckung endet nun mit 31.12. des Antragsjahres und nicht zum 15.1. des Folgejahres.
  • Flexibilisierung bzw. Vereinfachung – GLÖZ 7 Fruchtfolge: Auf Ackerflächen dürfen 2 Hauptkulturen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden. Zudem hat auf 33 % des Ackerlands die Hauptfrucht jährlich zu wechseln oder bei Anbau einer dazwischenliegenden Zwischenfrucht darf die gleiche Hauptkultur 2 Jahre hintereinander angebaut werden.
  • Vereinfachung – GLÖZ 8 Nicht-Produktive Flächen: Vorhandene Landschaftselemente, die zu den Landwirtschafts- und Antragsflächen gehören, sind zu erhalten (z.B. Hecken, Feldraine, Feldgehölze). Die Pflichtbrache mit 4 % der Ackerfläche ist gestrichen worden.
  • NEU – Soziale Konditionalität: Dies betrifft Landwirtschaftsbetriebe, die Arbeitgeber sind. Bestehende Regeln zu Arbeits- und Sicherheitsstandards werden mit der GAP verbundenSollten die zuständigen Behörden einen Verstoß feststellen, können Sanktionen folgen. 

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

  • Ab dem 1.1. 2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 Euro pro Stunde anstatt wie bisher bei 12,41 Euro/Std. 
  • Zugleich erhöht sich auch die Minijob-Grenze von zuvor 538 Euro/Monat auf nunmehr 556 Euro/Monat. Beschäftigungen innerhalb dieser Einkommensgrenze gelten als geringfügig.

E-Rechnung

  • Ab 2025 gilt die Pflicht zur Elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. 
  • Landwirte müssen, wie jeder Unternehmer, ab 2025 E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt zwar ein einfaches E-Mail-Postfach, doch damit ist es nicht getan. Sie müssen die Dokumente auch lesen, verarbeiten und archivieren können. 
  • Übergangsfrist bis 1. 1.2028, ab der dann jeder Unternehmer die E-Rechnung ausstellen muss. 

Neue Grundsteuer ab 2025

  • Die neuen Grundsteuerbescheide kommen.
  • Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Große Bedeutung haben die Festlegungen der Gemeinden zu den Hebesätzen, da der Grundsteuermessbetrag mit einem Hebesatz multipliziert wird.

Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK): Beiträge für Landwirte neu berechnet

  • Beitragsbemessung für Landwirte in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ändert sich ab 1.1.2025.
  • Statt des korrigierten Wirtschaftswerts wird das sogenannte Standardeinkommen als Grundlage verwendet, die das Einkommenspotenzial eines Betriebs auf Basis von Flächen und Tieren berechnet. 
  • Die Beiträge werden anhand von 20 Beitragsklassen gestaffelt und die Umstellung erfolgt schrittweise bis 2028. 
  • Zudem wird die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen auf 21 Euro pro Stunde angehoben.