Energieerzeugung mit PV-Anlagen flächensparend durchführen!
Bayerischer Bauernverband: Neue Regelung ein Erfolg im Kampf gegen den Flächenverbrauch
„Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist auch in Bayern ein ernstzunehmendes Problem. Die neue Regelung wirkt dem effektiv entgegen“, so Ely Eibisch, stellvertretender Präsident des BBV und Vorsitzender des Landesfachausschusses für Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien.
Für zwei Falltypen wird fortan eine vereinfachte Vorgehensweise zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs angewandt: Im ersten Typ entfällt der Ausgleichsbedarf vollständig, im zweiten liegt er bei zehn Prozent. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den Modulreihen oder direkt angrenzend möglich. Bei den übrigen Anlagenkonstellationen kann der Ausgleichsbedarf durch ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen teilweise oder vollständig reduziert werden. Details regeln die Hinweise zur Bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung für PV-Freiflächenanlagen im Energieatlas Bayern. „Trotzdem sollte auch weiterhin ein besonderes Augenmerk auf die Ausgleichsmaßnahmen gerichtet werden“, sagt Eibisch.
Rückholklausel für PV-Freiflächen muss gesichert sein
Auch fordert der BBV, dass bei der bestehenden Rückholklausel in § 14 Absatz 3 BNatSchG eine Ergänzung vorgenommen muss. Die Klausel regelt, dass unter bestimmten Bedingungen die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Hier muss klargestellt werden, dass auch die Wiederaufnahme der Nutzung nach Abbau einer Freiflächen-PV-Anlage keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. „Naturschutz und Biodiversitätsmaßnahmen auf diesen Flächen werden auf Zeit geschaffen“, betont Ely Eibisch. „Diese Maßnahmen müssen nach Ablauf der PV-Nutzung rückgängig gemacht werden können, um der bayerischen Landwirtschaft nicht weiter Flächen zu entziehen und eine Versorgung mit regionalen Lebensmitteln auch langfristig sicherzustellen!“ Eine entsprechende Rückholklausel müsse auch für den strengen Artenschutz nach europäischem Naturschutzrecht gelten.