Hofabgabe ohne Härtefallregelung: Bauernpräsident fordert rasches Handeln durch den Gesetzgeber
BBV-Sozialexperten prüfen weitere Auswirkungen
Mit der Hofabgabeklausel verfolgt der Gesetzgeber mehrere legitime, agrarstrukturelle Ziele. Unter anderem fördert er damit die frühzeitige Übergabe des Hofes. Die Hofabgabeverpflichtung ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, konstatiert das BVerfG. Diese positive Feststellung begrüßt Präsident Walter Heidl ausdrücklich. „Die Hofabgabeverpflichtung ist nach wie vor ein notwendiges strukturpolitisches Instrument, erhält und verbessert die Flächengrundlage für die wirtschaftenden Betriebe, fördert den rechtzeitigen Generationswechsel und wirkt der Zersplitterung von Bewirtschaftungsflächen sowie einer Überalterung der aktiven landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer entgegen. Dadurch haben wir im europäischen Vergleich die jüngsten Hofübernehmer.“
Allerdings ist die Verpflichtung zur Hofabgabe, so das BVerfG, jedoch nicht in allen Fällen zumutbar. Insbesondere dann, wenn ein abgabewilliger Landwirt keinen Nachfolger findet, liege ein Härtefall vor, den der Gesetzgeber explizit regeln müsse. Solang dies nicht geschehe, greife die Abgabeverpflichtung in verfassungswidriger Weise in den geschützten Eigentumsbereich des Landwirts ein. Der BBV hat bereits bei der letzten Reform der Abgabeklausel im Jahr 2016 Nachbesserungen gefordert, die auch umgesetzt wurden, zum Beispiel der Zuschlag bei späterer Renteninanspruchnahme. Wenn sich das BVerfG nun klarstellend zu weiterem Regelungsbedarf äußere, ist dies nur zu begrüßen, sagt Heidl und fordert: „Um für die Betroffenen im Hinblick auf anstehende Übergabeentscheidungen eine dringend notwendige Rechtsklarheit zu schaffen, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich handeln.“
Das BVerfG hat in einem zweiten Beschwerdeverfahren auch festgestellt, dass der Rentenanspruch eines Landwirtsehegatten nicht vom Abgabeverhalten des Betriebsleiters abhängig gemacht werden kann. In aller Regel sind Ehefrauen von Landwirten von diesem Problem betroffen. Mit dieser Entscheidung wird einer jahrelangen Forderung des BBV, insbesondere der Landfrauengruppe, Rechnung getragen. Bedauerlicherweise konnte sich der Gesetzgeber bisher nicht zu einer Entkoppelung der Rentenansprüche durchringen. Wie Präsident Heidl feststellt, hat sich der Einsatz des BBV für unsere bayerischen Bäuerinnen gelohnt.
Welche konkreten Auswirkungen der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nun in der Praxis hat, prüfen die BBV-Sozialexperten derzeit intensiv.