(1) Die sieben Bezirksverbände bilden den Landesverband.
(2) Die Organe des Landesverbandes sind:
a) die Präsidentenkonferenz,
b) das Präsidium,
c) die Landesversammlung.
(3) Die Präsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten, den Präsidenten der Bezirksverbände, der Landesbäuerin sowie dem Generalsekretär und dem oder den Stellvertretenden Generalsekretär/en. Für besondere Beratungsgegenstände kann der Präsident weitere Präsidialmitglieder zuziehen. Der Präsidentenkonferenz obliegt die Beschlussfassung über Organisations-, Finanz- und Personalangelegenheiten im Rahmen des vom Präsidium für die Landesversammlung vorgelegten und von dieser genehmigten Haushaltsvoranschlages sowie die Vorbereitung von Sitzungen des Präsidiums. Ihr obliegt ferner die Regelung der Stellvertretung des Generalsekretärs.
(4) Dem Präsidium gehören an:
a) Der Präsident,
b) der Stellvertretende Präsident; dieser soll aus dem Kreis der Präsidenten der Bezirksverbände gewählt werden,
c) die Präsidenten der sieben Bezirksverbände, die sich durch den Stellvertretenden Präsidenten des Bezirksverbandes vertreten lassen können,
d) die Landesbäuerin, die erste Stellvertretende Landesbäuerin und die zweite Stellvertretende Landesbäuerin (§ 17 Abs. 3),
e) die Ehrenpräsidenten auf Landesebene (§ 22 Abs. 1),
f) je ein Vertreter der vom Bayerischen Bauernverband ausdrücklich anerkannten Landjugendorganisationen (§ 18 Abs. 4 Buchstabe b),
g) ein vom Bayerischen Genossenschaftsverband zu benennender Vertreter,
h) der Erste Vorsitzende des Landesverbandes für landwirtschaftliche Fachbildung in Bayern e. V.,
i) der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Nebenerwerbslandwirte im Bayerischen Bauernverband,
j) der Vorsitzende des Verbandes landwirtschaftlicher Meister und Ausbilder in Bayern,
k) der Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften im Bayerischen Bauernverband,
l) der Vorsitzende des Verbandes der Bayerischen Grundbesitzer e. V.,
m) der Vorsitzende des Bayerischen Waldbesitzerverbandes e. V.,
n) der Generalsekretär
o) der oder die Stellvertretenden Generalsekretär/e
Darüber hinaus können vom Präsidium in seiner vorstehenden Zusammensetzung bis zu drei weitere Personen als Mitglieder des Präsidiums in beratender Funktion gewählt werden.
(5) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
a) Stellungnahme zu wichtigen Fragen der Produktion, des Agrarrechts, der Agrarpolitik und der allgemeinen Gesellschaftspolitik auf dem Lande,
b) Sicherung einer zweckmäßigen und wirksamen Verbandstätigkeit,
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lage der Landwirtschaft und über die Ziele und Maßnahmen des Verbandes im Besonderen unter Mithilfe von Presse, Rundfunk und Fernsehen,
d) Entgegennahme und Verwertung der Beratungsergebnisse der Landesfachausschüsse,
e) Ernennung von Ehrenobmännern und Ehrenbäuerinnen sowie Vorschläge zur Ernennung von Ehrenpräsidenten an die Landesversammlung (§ 22),
f) Entscheidung über die Aufnahme korporativer Mitglieder (§ 8 Abs. 5),
g) Entscheidung über die Aufnahme fördernder Mitglieder (§ 8 Abs. 4),
h) Bildung von Landesfachausschüssen und Berufung der Mitglieder der Landesfachausschüsse, in denen Fachthemen beraten und Stellungnahmen und Beschlüsse der Organe des Verbandes vorbereitet werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse,
i) Entscheidung der Zuordnung der bestehenden Netzwerke zu den Landesfachausschüssen auf Empfehlung der Fachausschüsse,
j) Vorlage des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
k) Beratung des Rechenschaftsberichtes des Präsidenten und des Tätigkeitsberichtes des Generalsekretärs,
l) Vorschläge über die Höhe der Verbandsbeiträge (Abs. 8 Buchstabe e),
m) Vorschläge für Satzungsänderungen (Abs. 8 Buchstabe h, § 25),
n) Bestellung des Generalsekretärs,
o) Erledigung aller sonstigen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Präsidentenkonferenz oder der Landesversammlung vorbehalten sind.
(6) Die Präsidentenkonferenz und das Präsidium treten nach Bedarf zusammen, außerdem dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieser Organe die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Einem solchen Antrag muss innerhalb von vier Wochen entsprochen werden.
(7) Die Landesversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Mitgliedern der Bezirksvorstände (§ 15 Abs. 3),
c) zwei Rechnungsprüfern,
d) bis zu neun weiteren von der Landesversammlung zu bestellenden Mitgliedern unter denen je ein Vertreter der Gruppe heimatvertriebener Landwirte im Bayerischen Bauernverband, des Bayerischen Gärtnereiverbandes e. V., des Kuratoriums Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V., des Arbeitgeberverbandes für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e. V., des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. und einem Vertreter des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V. sein soll.
Eine Vertretung ist im Rahmen von § 20 dieser Satzung zulässig.
(8) Die Landesversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Austausch von Meinungen und Erfahrungen von Mitgliedern der Landesversammlung über Fragen und Probleme ihres jeweiligen Organisationsbereiches,
b) Beschlussfassung zu grundlegenden Fragen der Produktion, der Agrarpolitik und des Agrarrechts,
c) Bildung von Landesarbeitsgemeinschaften im Verband
d) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für das Aufgabengebiet des Bayerischen Bauernverbandes,
e) Festsetzung der Verbandsbeiträge. Dabei ist sicherzustellen, dass bei Verlusten im Haushalt des Verbandes in bis zu maximal drei aufeinander folgenden Jahren die Beiträge anzupassen sind,
f) Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Haushaltsvoranschlages, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Präsidiums,
g) Erlass von Richtlinien für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß § 22 Abs. 2,
Verleihung der Auszeichnung „Ehrenpräsident“ (§ 22 Abs. 1).
h) Satzungsänderungen (§ 25),
h) Auflösung des Verbandes (§ 26).
(9) Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich den von einem vereidigten Buchprüfer geprüften Rechnungsabschluss.
(10)Der Präsident beruft die Landesversammlung nach Bedarf ein. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Außerdem muss die Einberufung innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn das Präsidium des Landesverbandes oder die Bezirksvorstände zweier Bezirksverbände es verlangen.
(11)Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung.
(12)Zu den Sitzungen der Landesversammlung wird der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Im Falle seiner Verhinderung kann er einen bevollmächtigten Vertreter entsenden.
(13)Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Präsidiums (Abs. 4 Buchstabe a und b) sowie beider Rechnungsprüfer erfolgt durch:
a) Den Präsidenten des Landesverbandes, soweit er nicht Präsident eines Bezirksverbandes ist,
b) die Präsidenten der Bezirksverbände,
c) die Stellvertretenden Präsidenten der Bezirksverbände,
d) die Bezirksbäuerinnen,
e) die Stellvertretenden Bezirksbäuerinnen,
f) die Kreisobmänner,
g) die Landesbäuerin,
h) die Stellvertretenden Landesbäuerinnen,
i) je einen Vertreter und eine Vertreterin der vom Bayerischen Bauernverband ausdrücklich anerkannten Landjugendorganisationen (§ 18 Abs. 4 Buchstabe b), wobei die zu entsendenden Vertreter Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Landjugend gemäß § 18 Abs. 4 Buchstabe a sein müssen und die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung erfüllen müssen,
j) einen Vertreter des Verbandes für landwirtschaftliche Fachbildung in Bayern e. V.,
k) einen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Nebenerwerbslandwirte im Bayerischen Bauernverband,
l) die Direktoren der Bezirksverbände,
m) den Generalsekretär,
n) der/die Stellvertretenden Generalsekretär(e)
Erreicht ein Bezirksverband durch die Wahlberechtigten nach den Buchstaben a bis f nicht die Gesamtzahl von 15, so kann er bis zu dieser Zahl weitere Wahlberechtigte durch den Bezirksvorstand wählen.
(14)Der Präsident vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Eine Übertragung dieser Befugnisse durch Bevollmächtigung ist zulässig. Der Präsident beruft die Sitzungen und Tagungen der Organe des Landesverbandes ein, führt dabei den Vorsitz, setzt Termin, Tagungsort und Tagesordnung fest und ist Vorgesetzter des gesamten Personals des Verbandes. Der Präsident kann sich für den Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Präsidenten oder die Landesbäuerin vertreten lassen.
(15)Der Generalsekretär führt im Auftrag und gemäß den Beschlüssen des Präsidiums sowie den Weisungen des Präsidenten die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er überwacht die Tätigkeit der Dienststellen und führt die Dienstaufsicht über das Personal. Er fertigt Niederschriften über die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden. Der Generalsekretär wird im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertretenden Generalsekretär vertreten.