EEG 2021: Nachbesserungen nötig!
Kritische Punkte müssen korrigiert werden
Die Details zur Anschlussregelung für Güllekleinanlagen bzw. für Biogasanlagen, die nach Auslaufen des ersten Vergütungszeitraums auf Güllevergärung umrüsten, müssen aber noch im Nachgang festgelegt werden. Gleiches gilt für die Kriterien für sog. Agri-Photovoltaikanlagen. Beides soll im Laufe dieses Jahres konkretisiert werden. Der BBV fordert hier eine praxistaugliche Umsetzung, damit Güllekleinanlagen weiterwirtschaften können sowie die Chancen von Agri-PV genutzt werden können.
Außerdem sieht der BBV beim EEG 2021 noch dringenden Nachbesserungsbedarf in einigen Punkten, die die Politik in den letzten Verhandlungsrunden kurzfristig und ohne die nötige inhaltliche Diskussion zum Beispiel mit den Verbänden in das EEG gedrückt hat. So wird bei Bestandsanlagen der Flexibilitätszuschlag nicht für Leistung gezahlt, für die bereits die Flexibilitätsprämie gezahlt wurde. Diese Regelung gilt auch für Anlagen, die vor 2021 bezuschlagt wurden. Das ist nicht gerechtfertigt. Zudem gefährdet die Rückwirkung den Investitionsschutz.
Im regulären Ausschreibungsverfahren, ist eine sog. „endogene Mengensteuerung“ eingeführt worden. Diese besagt: Wenn weniger Leistung geboten als ausgeschrieben wird, erhalten nur 80% der Neuanlagen und 80% der Bestandsanlagen einen Zuschlag. Dadurch steigt die Unsicherheit der Bieter.
Zudem wurde eine sog. Südquote im regulären Ausschreibungsverfahren eingeführt. Demzufolge müssen mindestens 50% der Zuschläge an Gebote aus der „Südregion“ vergeben werden. Einige Landkreise in Ober- und Unterfranken gehören nicht zu dieser Südregion. Diese Grenzziehung ist nicht nachvollziehbar.
Weiitere Details zu den Regelungen erfahren BBV-Mitglieder nach dem Login.