Biogasanlage in Bayern
© BBV

EEG Reparaturgesetz und Anschlussregelung Güllekleinanlagen vom Bundestag beschlossen

Erfolg beim Flexzuschlag – Anschlussregelung unzureichend

28.07.2021 | Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. In seiner letzten Sitzungswoche hat der Deutsche Bundestag sowohl das sog. EEG-Reparaturgesetz als auch die Verordnung für die Anschlussförderung von kleinen Bestands-Biogasanlagen, die nach Ende des ersten Vergüt

Zum EEG-Reparaturgesetz:

Flexzuschlag:
Die Streichung des Flexibilitätszuschlages für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum wurde zurückgenommen. Biogasanlagenbetreiber können zukünftig wieder einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro je kW geltend machen, sofern sie bereits im ersten Vergütungszeitraum für flexibilisierte Leistung die Flexprämie erhalten haben. Zusätzlich installierte Leistung generiert den Anspruch auf 65 €/kW an Flexzuschlag.
Diese Regelung gilt für künftige Ausschreibungen. Anlagenbetreiber, die an vorherigen Ausschreibungen erfolgreich teilgenommen haben (2017-2020) erhalten 40 €/kW und müssen die im EEG 2021 zusätzlich eingeführten Qualitätskriterien nicht erfüllen. Nicht final geklärt ist, ob die Ausschreibungsgewinner der Ausschreibung vom März 2021 den Flexzuschlag erhalten: Sie sollen nach dem gültigen Recht zum Zeitpunkt der Ausschreibung vergütet werden – was wiederum bedeuten würde, dass diese keinen Flexzuschlag erhalten.
Diese Regelungen zum Flexzuschlag stehen noch unter dem Zustimmungsvorbehalt seitens der EU. Für diesen Prozess ist noch kein Zeitplan bekannt.

Endogene Mengensteuerung:
Trotz der von zahlreichen Seiten geäußerten Kritik an der Einführung der endogenen Mengensteuerung im EEG 2021, gab es hier bedauerlicherweise keine Bewegung.

Südquote:
Eine Abschaffung, bzw. eine Anpassung der Südquote war bedauerlicherweise nicht Gegenstand der Verhandlungen. Da die EU diese Regelung noch vertieft prüfen will, besteht die Möglichkeit der Streichung nach wie vor.

Die im EEG-Reparaturgesetz beschlossenen Änderungen in Bezug auf den Flexzuschlag sind ein wichtiger Schritt und großer Erfolg der guten Zusammenarbeit der Verbände. Die anderen Knackpunkte (endogene Mengensteuerung, Südquote) gilt es für ein künftiges EEG im Auge zu behalten.

Agri-PV:
Im EEG 2021 ist festgelegt, dass im Rahmen der Innovationsausschreibungen ein Segment in Höhe von 50 Megawatt (MW) installierter Leistung für besondere Solarstromanlagen reserviert wird. Zu dem Segment gehören neben „Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche“ (Agri-Photovoltaik/Agri-PV) auch Photovoltaikanlagen über Parkplätzen und schwimmende Solarstromanlagen.
Das Ausschreibungsvolumen für das Segment „besondere Solaranlagen“ (Agri-PV, schwimmende PV und PV über Parkplätzen) wird mit dem EEG-Reparaturgesetz auf 150 MW (von 50 MW) angehoben. Zudem gelten nun als Agri-PV neben Solaranlagen „auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau“ auch Solaranlagen „auf Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen angebaut werden“.

Die Ausweitung des Ausschreibungsvolumens in der Innovationsausschreibung für „besondere Solaranlagen“ ist – wie die Erweiterung der Agri-PV neben Acker- auch auf Dauerkulturflächen – positiv. Unverständlich ist, warum Dauergrünland ausgenommen ist. Außerdem ist fraglich, ob sich Agri-PV-Anlagen in der Innovationsausschreibung gegen schwimmende PV-Anlagen und PV-Anlagen über Parkplätzen überhaupt durchsetzen können, weil die Investitionskosten bei Agri-PV deutlich höher liegen dürften.

 

Zur Anschlussregelung Güllekleinanlagen

Das festgelegte Vergütungsniveau von 15,5 ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung beziehungsweise 7,5 ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung bietet keine echte Anschlussperspektive und erlaubt keinen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen.

Die Anschlussregelung für Güllekleinanlagen ist in der beschlossenen Form vollkommen unzureichend. Zum einen sind die Vergütungssätze zu gering um einen Weiterbetrieb von bestehenden kleinen Gülleanlagen zu gewährleisten. Zum anderen werden praktisch keine Anreize gesetzt, damit Bestandsanlagen ihren Substratmix auf die überwiegende Nutzung von Gülle ändern. Dieser Beschluss konterkariert die gerade nachgeschärften Klimaschutzziele, indem sie die Stilllegung von Biogasanlagen vorantreibt und so riskiert, dass der Anteil der in Biogasanlagen vergorenen Gülle sinkt. Das ist weder nachvollziehbar noch vertretbar.