Erneuerbare Energien – Es besteht Handlungsbedarf!
Nachbesserungsbedarf im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 und offene Punkte
Neuregelung zum Flexibilitätszuschlag
Diese Regelung muss gestrichen werden.
Bei Bestandsanlagen wird der Flexibilitätszuschlag nicht für Leistung gezahlt, für die bereits die Flexibilitätsprämie gezahlt wurde. Diese Regelung gilt für Anlagen, die vor 2021 bezuschlagt wurden. Der Gesetzgeber will dadurch eine „Doppelförderung“ derselben installierten Leistung vermeiden. Sachlich ist das aus Sicht des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbandes nicht gerechtfertigt. Zum einen wurde u.U. die Flexibilitätsprämie nicht für volle zehn Jahre in Anspruch genommen. Zum anderen fallen auch für flexible Leistung, für die bereits die Flexibilitätsprämie erhalten wurde, zusätzliche Kosten an (z.B. Investitionen, Bereitstellung, Wartung, erhöhter Verschleiß). Deshalb gefährdet die Neuregelung auf bereits bezuschlagte Anlagen den Investitionsschutz. Der politisch gewollte flexible Anlagenbetrieb ist wirtschaftlich nur möglich, wenn der Flexibilitätszuschlag bei Einstieg in ein neues EEG und die Flexibilitätsprämie die vollen 10 Jahre ab deren Installation gezahlt wird.
Endogene Mengensteuerung
Die endogene Mengensteuerung muss abgeschafft werden.
Im regulären Ausschreibungsverfahren ist eine sog. „endogene Mengensteuerung“ eingeführt worden. Diese besagt: Wenn weniger Leistung geboten als ausgeschrieben wird, erhalten nur 80% der Neuanlagen und 80% der Bestandsanlagen einen Zuschlag. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass bei jeder Ausschreibungsrunde ein Wettbewerb zwischen den Bietern entsteht. Das nicht-bezuschlagte Volumen wird ins dritte Folgejahr übertragen. Dies führt dazu, dass die Unsicherheit der Bieter steigt und ein „Sich-unterbieten“ am Rande der wirtschaftlichen Gewinngrenze entstehen kann.
Südquote
Ganz Bayern muss in der Südregion sein.
Zudem wurde eine sog. Südquote im regulären Ausschreibungsverfahren eingeführt. Demzufolge müssen mindestens 50% der Zuschläge an Gebote aus der "Südregion" vergeben werden. Die ober- und unterfränkischen Landkreise Bad Kissingen, Coburg, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Rhön-Grabfeld und Wunsiedel gehören nicht zur Südregion nach dem EEG 2021. Diese Grenzziehung ist energiewirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Auch der Norden Bayerns hat Bedarf an Strom und das Potential, diesen im Sinne einer dezentralen Energiewende zu erzeugen.
Im EEG 2021 sind zudem wichtige Punkte offen geblieben. Das Präsidium des Bayerischen Bauernverbandes fordert, diese mit Maß und Ziel und einem besonderen Augenmerk auf die bayerische Land- und Forstwirtschaft festzulegen:
Anschlussregelung Güllekleinanlagen
Eine attraktive Verlängerung der Förderung ist unbedingt erforderlich.
Im EEG 2021 ist geregelt, dass die Anschlussregelung für Güllekleinanlagen, bzw. für Biogasanlagen, die nach Auslaufen des ersten Vergütungszeitraums auf Güllevergärung umrüsten, mittels einer Verordnungsermächtigung geregelt werden soll. Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Ernährung und Landwirtschaft zeichnen dafür verantwortlich. Ohne eine attraktive Verlängerung der Förderung läuft die Bundesregierung Gefahr, einen Pfeiler bei der dezentralen Energiewende und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu verlieren, weil bestehende Anlagen still gelegt werden.
Agri-Photovoltaik-Anlagen
Bei der Festlegung der Kriterien für diese innovativen Photovoltaik-Konzepte ist ein besonderes Augenmerk auf eine echte Doppelnutzung von Flächen zu legen.
Die Wertschöpfung muss bei den Landwirten bleiben.
Die Details zu den Kriterien, was eine Agri-Photovoltaik-Anlage (Agri-PV) ist, sind nicht im EEG 2021 geregelt, sondern werden von der Bundesnetzagentur festgelegt. Agri-PV kombiniert die landwirtschaftliche Haupterzeugung mit einer sekundären energetischen Nutzung über Photovoltaik-Module. Beispielsweise gedeihen Obst, Beeren und Wein unter der für die Pflanzenkultivierung angepassten Solaranlage bei gleichzeitigem Schutz vor Hagel, Starkregen, Frost und Sonnenbrand. Aber auch für andere Kulturen (Ackerbau und Grünland) müssen die Kriterien so festgelegt werden, dass die kombinierte Verwendung einer Fläche für landwirtschaftliche Erzeugung und solare Stromproduktion passend sind.