Update: Notfallzulassungen im Obstbau: Anwendung auch 2025 für alle betroffene Betriebe
Anwendungserlaubnis für „53er“-Notfallmittel nun doch nicht auf Verbandsmitglieder beschränkt
UPDATE: Notfallzulassungen auch 2025 vorerst unabhängig von Mitgliedschaft
Ursprünglich sollte die Beantragung von Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel im Obstbau ab 2025 auf die Flächen von Mitgliedsbetrieben der Bundesfachgruppe Obstbau beschränkt werden. Diese Vorgehensweise wurde zunächst positiv bewertet, jedoch ergab eine erneute rechtliche Prüfung durch das BVL, dass die Angabe „Verbandsfläche“ nicht ausreichend ist. Da genauere Flächenangaben fehlen, wird die Bundesfachgruppe Obstbau in der Saison 2025 weiterhin Anträge für alle relevanten Obstbauflächen in den Bundesländern stellen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sich an der bisherigen Vorgehensweise nichts ändert: Eine Mitgliedschaft im Verband ist derzeit keine Voraussetzung für die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln aus Notfallzulassungen. Dennoch bleibt das langfristige Ziel, die Zulassungen auf Verbandsflächen zu beschränken. Die Bundesfachgruppe Obstbau setzt sich weiterhin für ein praxisnahes und effizientes Antragsverfahren ein.
November 2024: Bundesfachgruppe Obstbau beschliesst Änderung bei Notfallzulassungen
Im Zuge der zunehmenden Herausforderungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Obstbau hatte die Bundesfachgruppe Obstbau im November entschieden, dass ab dem 1. Januar 2025 Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Notfallsituationen gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausschließlich für Mitglieder der Landesverbände gestellt werden. In Bayern ist der zuständige Landesverband der Bayerische Erwerbsobstbauverband e. V. Obstbaubetriebe, die diese Mittel einsetzen wollen, müssten demnach mit Fläche im Verband gemeldet sein.
Hintergrund
Die Zulassungen haben sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft, vor allem in Bezug auf die Dokumentation der Flächen und die Notwendigkeit zur Durchführung von Grundwassermonitoring. Wer diese Mittel anwenden möchte, müsste nach der Änderung nachweisen, dass er im Bayerischen Erwerbsobstbauverband als Mitglied gemeldet ist. Ohne Mitgliedschaft würden die Notfallmittel als unzulässig und die behandelten Früchte als nicht verkehrsfähig gelten. Diese Änderung sollte die Anträge betreffen, die ab 2025 gestellt werden.
Betriebe, die noch nicht Mitglied im Bayerischen Erwerbsobstbauverband sind oder über korporative Mitglieder wie z. B. EZG Lindau oder EG Igensdorf gemeldet sind, können sich über die E-Mail-Adresse obst-gartenbau@bayerischerbauernverband.de melden. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft und die Anmeldung finden Sie auf unserer Homepage unter www.bayerische-obstbauern.de.
Mit dem obigen Update bzw. des Beschlusses des BVL ist diese Änderung vorerst hinfällig. Wir informieren über weitere Entwicklungen.