Bunte Tabletten
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Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Inkrafttreten zum 01.01.2023

24.01.2023 | Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) verabschiedet, die zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erweiterung der staatlichen Antibiotika-Datenbank, die Einführung von Gewichtungsfaktoren bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit sowie die Übertragung der Meldepflicht über die Arzneimittelverwendung vom Tierhalter auf den Tierarzt.

Die Gesetzesänderung ist notwendig, um Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 2019/6 über Tierarzneimittel umzusetzen. Dort ist vorgesehen, dass Mitgliedsstaaten Daten zum Verkaufsvolumen und zur Anwendung von Antibiotika bei Tieren erheben und diese Daten an die europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln. Dabei ist ein zeitlich gestaffelter Beginn der Meldung je nach Tierart vorgesehen. Die Daten für Rinder, Schweine, Hühner und Truthühner müssen ab 2024; die für weitere lebensmittelliefernde Tiere wie Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische, Pferde und Kaninchen ab 2027 an die EMA gemeldet werden. Für Hunde, Katzen und Pelztiere legt das EU-Recht eine Meldepflicht ab 2030 fest; Deutschland zieht diese jedoch auf 2026 vor.

Für eine rechtzeitige Übermittlung der Daten muss im Mitgliedsstaat ein Jahr vorher mit der Erhebung begonnen werden, da jeweils die Vorjahresdaten gemeldet werden müssen. Das heißt die Daten über den Antibiotikaeinsatz bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Truthühnern müssen in Deutschland bereits ab 2023 erfasst werden.

Wesentliche Änderungen

  • Die staatliche Antibiotika-Datenbank, in der bislang nur Masttiere erfasst werden, wird um weitere Nutzungsarten ergänzt:
        - Milchkühe und Kälber
        - Zuchtschweine und Ferkel
        - Jung- und Legehennen
     
  • Bei Mastrindern entfällt die Pflicht zur Antibiotikaminimierung
     
  • Bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit werden Gewichtungsfaktoren eingeführt:
        - Faktor von drei für „kritische“ Antibiotika (Fluorochinolone, Colistin, Cephalosporine der 3. und 4. Generation)
        - Faktor von fünf für One-Shot Präparate (einmalige Anwendung mit einem Wirkstoffspiegel > 24 Stunden)
     
  • Die Meldeverpflichtung über die Anwendung von Arzneimitteln wird vom Tierhalter auf den Tierarzt übertragen
     
  • Die Veterinärämter vor Ort werden zum Treffen von Anordnungen und Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes auf einem tierhaltenden Betrieb verpflichtet. Zum Beispiel:
        - Überarbeitung des Maßnahmenplans unter Hinzuziehung eines weiteren Tierarztes, der nicht der behandelnde Hoftierarzt ist
        - Impfung der Tiere
        - Stellen von Anforderungen an die Haltung, Fütterung, Mastdauer etc. gemäß der guten fachlichen und hygienischen Praxis
        - Anwendung von Antibiotika nur durch den Tierarzt

 

Erklärvideo: Die wichtigesten Infos in aller Kürze

Bisherige Erfolge ignoriert

BBV-Präsident Günther Felßner zeigt sich sehr enttäuscht, dass die bisherigen Erfolge bei der Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in der Landwirtschaft ignoriert werden und nun weitere Verschärfungen auf die Tierhalter zu kommen. Denn trotz einer Verringerung des Antibiotikaeinsatzes innerhalb der letzten 10 Jahre um 65 %, enthält die Änderung des TAMG eine pauschale Forderung der Antibiotikareduktion um 50 % - noch dazu ohne Bezugsgröße. „Sehr problematisch sehen wir zudem die Kurzfristigkeit der Umsetzung, die letztendlich auf dem Rücken der Tierhalter ausgetragen wird. Eine reibungslose Umsetzung wird praktisch unmöglich sein“, so Felßner weiter. „Kritikwürdig ist auch die zusätzliche Bürokratie, die nun insbesondere auf die neu eingeführten Bereiche wie beispielsweise die Milchviehhaltung zukommt.“

Der BBV hatte an verschiedenen Stellen des Gesetzgebungsprozesses die schwerwiegenden Kritikpunkte angebracht und dabei immer wieder mit Nachdruck Verbesserungen gefordert sowie vor neuer überbordender Bürokratie gewarnt. Leider hat die Politik dies weitgehend ignoriert. Dabei sind die Leidtragenden wieder einmal insbesondere unsere Tierhalter.

Hier gelangen Sie zu unserer BBV-Pressemitteilung

Mitglieder finden nachfolgend weitere Informationen zur Umsetzung der Vorgaben des Tierarzneimittelgesetzes.
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Einsicht der betrieblichen Therapiehäufigkeit

Betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter können jeweils zum 01.02. und zum 01.08. deren Therapiehäufigkeit einsehen. Es erfolgt keine weitere Benachrichtigung zur Therapiehäufigkeit durch das Veterinäramt. Eine Anleitung zur Einsicht der Kennzahl finden Sie auf der Webseite des LGL: https://www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de/tierhalter/hit_anleitungen.htm

Landwirte sind dazu verpflichtet die betriebliche Therapiehäufigkeit in digitaler oder Papierform abzulegen, um diese ggf. bei einer Kontrolle vorzeigen zu können. Ein Vergleich mit der bundesweiten Kennzahl des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfolgt jedoch erst mit der nächsten halbjährlichen Therapiehäufigkeit zum 15.02.2024.

Informationswebseite des LGL Bayern

Auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de finden Sie weitere Informationen, Anleitungen zur HIT-Eingabe, FAQs sowie einen Tierzahlrechner und Mustervordrucke für Maßnahmenpläne.

Außerdem wurde am LGL eine Hotline für Fragen zur Dateneingabe im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank eingerichtet. Die Nummer lautet: 09131/6808 7777 (Sprechzeiten: Mo- Do: 9:30 - 13:30 Uhr, Fr: 9:30 - 12:00 Uhr)