Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Details zu den Anforderungen an Schweinehaltungen veröffentlicht
Diese wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft der Umweltministerien unter Beteiligung der Landwirtschaftsministerien erarbeitet, wobei bundesweit keinerlei Entwürfe bekannt wurden.
Zahlreiche Detailangaben regeln die Umsetzung der geänderten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. U. a. geht hieraus hervor, dass die Begriffe „organisch“ sowie „faserreich“ für das Beschäftigungsmaterial für Schweine aller Altersstufen erst ab 1.8.2021 Gültigkeit haben. Auch die Auslegung dessen Eigenschaften „untersuch-, beweg- und veränderbar“ ist hier festgeschrieben. Neben den erwarteten Details wurden die Ausführungsbestimmungen allerdings ohne Vorankündigung auch um andere kritische Punkte erweitert, so z. B. die Anrechenbarkeit von Auslaufflächen.
Die Detailregelungen zu den Änderungen der TSchNutztV fielen erwartungsgemäß mit wenig Umsetzungsspielraum aus. Die Aufnahme weiterer Details zu an sich unveränderten Paragraphen ohne Ankündigung oder Verhandlungsmöglichkeit sorgt für Unverständnis und Empörung.