Bundesweite Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht
Machen Sie jetzt den Abgleich mit Ihrer betriebseigenen Therapiehäufigkeit!
Zum zweiten Mal, seit das Tierarzneimittelgesetzes Ende des Jahres 2022 aktualisiert wurde, sind nun am 14. Februar 2025 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht worden. Grundlage für die Kennzahlen sind die betrieblichen Therapiehäufigkeiten aus dem Jahr 2024.
Was für Tierhalter nun zu tun ist
Abgleich
Als Tierhalter der betroffenen Nutzungsarten müssen Sie nun Ihre eigene Therapiehäufigkeit mit den neuen Bundeskennzahlen abgleichen. Die aktuellen bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen finden Sie auf der Homepage des BVL unter: BVL - Fachmeldungen - Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit
Wenn Ihre Therapiehäufigkeit über der Bundeskennzahl liegt
Liegt die Therapiehäufigkeit über der Bundeskennzahl 1, muss der Tierhaltungsbetrieb zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen zur Reduzierung ergreifen.
Betriebe, die die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und dem zuständigen Veterinäramt vorlegen. Für das erste Halbjahr muss das bis zum 15. September geschehen; für das zweite Halbjahr bis zum 1. April des Folgejahres.
Dokumentation
In jedem Fall - auch, wenn Ihre betriebseigenen Zahlen unter der Bundeskennzahl liegen - ist die betriebseigene Therapiehäufigkeit in digitaler oder Papierform abzulegen.
Hintergrund: Was das geänderte Tierarzneimittelgesetz für Tierhalter bedeutet
Weitere Nutzungsarten zur Teilnahme verpflichtet
Die Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes beinhalteten unter anderem eine Anpassung der Nutzungsarten, die zur Teilnahme am Antibiotika Monitoring verpflichtet sind. So muss seit 2023 auch für Milchkühe und Kälber, Zuchtschweine und Ferkel und Jung- und Legehennen halbjährlich eine Meldung des durchschnittlichen Tierbestandes in der HI-Tier erfolgen.
Tierärzte statt Tierhalter zur Meldung verpflichtet
Die Meldeverpflichtung über die Anwendung von Arzneimitteln wurde durch die Aktualisierung des Tierarzneimittelgesetzes vom Tierhalter auf den Tierarzt übertragen.
Selbstständiger Abgleich
Jeweils zum 1. Februar und 1. August können betroffene Tierhalter ihre betriebseigene Therapiehäufigkeit einsehen. Wichtig: Diese muss selbstständig eingesehen werden, es erfolgt keine Benachrichtigung durch das Veterinäramt!
Weitere Infos zum Tierarzneimittelgesetz und Antibiotika-Monitoring
Alle weiteren Informationen zu den Änderungen des staatlichen Antibiotikamonitorings, sowie Informationen zur technischen Unterstützung z. B. für die Tiermeldung oder den Abruf der Therapiehäufigkeit haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Hintergründe zur Ermittlung der Kennzahlen, zu Bestandsuntergrenzen u. v. m. lesen Sie hier auf der Seite des BVL.