Deutschland bereitet sich auf Afrikanische Schweinepest vor
Bundestag schafft Möglichkeiten zur Bekämpfung
Die Veterinärbehörden bekommen damit die Möglichkeit, im Einzelfall diese Maßnahmen anzuordnen. Hierzu gehören, den Personen- oder Fahrzeugverkehr zu beschränken, Gebiete abzusperren oder zu umzäunen, eine verstärkte Bejagung anzuordnen oder die Jagd zu beschränken oder zu verbieten, eine Suche nach verendetem Wild anzuordnen, die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu beschränken oder zu verbieten und das Anlegen von Jagdschneisen anzuordnen. Insbesondere für Nutzungsbeschränkungen oder -verbote, auch infolge von Absperrungen, sowie das Anlegen von Jagdschneisen besteht Anspruch auf Entschädigung.
Die Bundesländer sollen zusätzlich zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen vom Muttertierschutz bei der Jagd, unter anderem auf Schwarzwild, bestimmen können. Wenn aus Gründen der Seuchenbekämpfung der nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geforderte Gülleanteil nicht eingehalten werden kann, entfällt der Anspruch auf Güllebonus nicht mehr endgültig, sondern nur für den Zeitraum, in dem nicht der nach EEG geforderte Gülleanteil eingesetzt wird, wenn 30 Tage nach Aufhebung der Sperrfrist der geforderte Gülleanteil wieder eingesetzt wird. Der BBV hatte hierfür dringend eine Lösung gefordert.
Zudem hat das bayerische Umweltministerium einen „Rahmenplan“ vorgestellt, der die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung beschreibt. Darin haben die Beratungen des ASP-Koordinierungskreises, in dem der BBV beteiligt ist, Eingang gefunden und Fragen, vor allem für den Fall ASP beim Wildschwein, werden beantwortet.