GAP-Flächenförderung: Beweidung von Photovoltaik-Flächen
Wann sind beweidete PV-Flächen förderfähig?
Dafür hat der Gesetzgeber geregelt, was als „förderfähige Fläche“ bei der gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) gilt. Als förderfähig gilt die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden, entweder
a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder
b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn auch eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung der Fläche getätigt wird.
Ergänzend zu Möglichkeit b) hat der Gesetzgeber festgelegt, ab wann die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr hauptsächlich vorliegt, sondern die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und somit eine Förderung ausgeschlossen ist. Für Freiflächenanlagen ist dies wie folgt geregelt: Gemäß dem Gesetzgeber ist eine Agri-Photovoltaik-Anlage eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie,
- die eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und gleichzeitig
- die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 Prozent verringert.
Förderfähig sind in dem Fall 85 Prozent der Fläche.
Beispiel:
- PV-Anlage auf gesamter, eventuell auch beweideter, Landwirtschaftsfläche → keine Förderfähigkeit
- PV-Anlage beansprucht max. 15 Prozent des Schlages → Förderfähigkeit für 85 Prozent dieser Landwirtschaftsfläche
Sobald der Anteil der PV-Anlage 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche übersteigt, liegt keine hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung mehr vor und der Förderanspruch für diesen Schlag erlischt.