Irreführende Diskussion um Kombinationshaltung
Meldungen sorgen für Missverständnisse
Darum geht´s: Meldungen in der Fachpresse beschrieben ein Aus der Kombinationshaltung. Auslöser waren rote Sonderhinweise „keine Anbindehaltung“ auf der Frischmilch von verschiedenen Lebensmitteleinzelhändlern mit dem Label des deutschen Tierschutzbundes („Für mehr Tierschutz“). Bei dieser „Tierschutzmilch“ ist die Anbindehaltung, sei es ganzjährig oder als Kombihaltung, bereits seit 2016 verboten. Nach der Haltungsformkennzeichnung des LEH würde sie in Stufe 3 kategorisiert werden. Die Kombinationshaltung mit 120 Tagen Bewegung (Weide, Laufhof oder Bewegungsbucht), gehört in Stufe 2 der Haltungsformkennzeichnung des LEH und hat dort auch weiterhin Bestand.
Im Detail: Im hart umkämpften Wettbewerb um die Verbraucher fällt dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) immer wieder etwas Neues ein. Die neuste „Werbung“ geht auf Kosten der Anbindehalter. Aldi, Netto und Lidl loben ihre Frischmilch mit dem Label des deutschen Tierschutzbundes („Für mehr Tierschutz“) mit einem zusätzlichen roten Sonderhinweis „Keine Anbindehaltung“ aus. Wie ein Stoppschild ist der zusätzliche rote Hinweis auf der „Tierschutzmilch“ verschiedener Eigenmarken des LEH zu finden. Darunter: „Landmilch“ mit 3,8% Fett von „Fair & Gut“ (Aldi), Alpenmilch von „Milbona“ (Lidl) und Bergbauernmilch von „Gutes Land“ (Netto).
Die sog. Einstiegsstufe (1 Stern) und Premiumstufe (2 Sterne) des Tierschutzlabels haben seit Veröffentlichung der Kriterien 2016 gemeinsam, dass Anbindehaltung, sei es ganzjährig oder als Kombihaltung, verboten ist. Die Teilnahme ist freiwillig und bedient nach wie vor mit einem sehr geringen Marktvolumen eine Nische. Die „Tierschutzmilch“ würde nach der aktuellen Haltungsformkennzeichnung des LEH in Stufe 3 kategorisiert werden.
In den vergangenen Tagen kursierten nun missverständliche Meldungen in der Fachpresse, dass dies das Aus für die Kombinationshaltung bedeuten würde.
Aber Achtung: Hier werden Äpfel und Birnen zusammengeworfen. Die Kombinationshaltung mit 120 Tagen Bewegung (Weide, Laufhof oder Bewegungsbucht), die der Bauernverband in mühsamen Verhandlungen Ende letzten Jahres dem LEH abgerungen hat, gehört in Stufe 2 der Haltungsformkennzeichnung des LEH. Unter www.haltungsform.de sind die Kriterien für die Stufen 1 bis 4 nachzulesen. Dort ist im Übrigen auch ausgeführt, dass Ökobetriebe, die nach EG-Öko-Verordnung produzieren der Haltungsformstufe 4 zugeordnet werden, auch wenn sie teilweise eine Anbindehaltung haben.
Nichtsdestotrotz ist es extrem beunruhigend und nicht akzeptabel, wenn der LEH mit Aufdrucken „Keine Anbindehaltung“ diese Haltungsform stigmatisiert.
Das sagt der BBV:
Der BBV fordert alle Verantwortlichen in Handel, Molkereien wie auch in der Politik auf, ohne Wenn und Aber zur Kombinationshaltung zu stehen. Unsere Anbindebetriebe brauchen verlässliche Orientierung, um Weiterentwicklungsentscheidungen treffen zu können, statt andauernder Verunsicherung!
Nähere Informationen zur Kombihaltung finden Sie hier (bitte einloggen).